Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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S. 53. 
Das Amt der zum Vorstande und zum Verwaltungsrathe gewühlten 
Mitglieder ist als ein Ehrenamt zu betrachten. Es dauert i# Jahre. Nach 
Ablauf dieser Zeit wird eine neue Wahl veranlaßt. 
Die gewesenen Mitglieder sind wieder wählbar. 
Kein Interessent darf die auf ihn gefallene Wahl ablehnen, es sei denn, 
daß er bis zur Wahl Mitglied des Vorsendes oder Verwaltungsrathes war, 
oder außerhalb des Wahlbezirkes wohnt, oder solche Eneschuldigungsgründe 
nachgewiesen werden, welche gesetzlich von der Verpflichtung zur Uebernahme 
einer Vormundschaft entbinden. 
Wer ohne genügende Entschuldigung eine Wahl ablehnt oder sich der 
ihm übertragenen Funktionen thatsächlich entzieht, dem kann durch Beschluß 
des Verwalkungsrathes auf 3 bis 6 Jahre das Stimmrecht entzogen werden. 
Der Beschluß bedarf der Bestätigung des Ober-Präsidenten. 
F. 54. 
Durch übereinstimmenden Beschluß des Verwaltungsrathes und des Vor- 
standes können die obigen Vorschriften über die Wahlabkheilungen, die Stimm- 
berechtigung, sowie über die Jahl der Mitglieder des Vorstandes und des 
Verwaltungsrathes, abgeändert werden. 
Ein solcher Beschluß ist durch den Ober-Präsidenten mittelst gurachlichen 
Berichts dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zur Prü- 
fung vorzulegen und erlangt erst durch dessen Genehmigung Gültigkeit. 
5. 55. 
Oberaussicht Die Sogzietät ist der Ober-Aufsicht des Seaats unterworfen. 
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5. 56. 
Das Aufsichtsrecht des Staats wird vom Ober-Präsidenten gehandhabt 
nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Be- 
fugnissen, welche nach S### 32. 40. 140. bis 143. der Gemeinde-Ordnung vom 
11. März 1850. den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
Der Ober-Präsident ernennt einen Königlichen Kommissar, welcher sich 
von der statutenmäßigen Geschäftsführung und Verwaltung der Sozietat zu 
überzeugen und jede etwaige Verletzung der Statuten zu beseitigen hak. 
S. 57. 
Der Königliche Kommissar kann vom Direkror in allen Sozietäts-Ange- 
legenheirten Auskunft verlangen, auch ist er befugt, den Versammlungen des 
Vorstandes und Verwaltungsrathes, von deren Zusammenkunft und Berathungs- 
Gegenständen ihm jedesmal vorher Anzeige zu machen ist, beizuwohnen, ohne 
daß ihm jedoch ein Stimmrecht zusieht. 
Abschrift des Etars und der Rechnungsdecharge, sowie ein Final-Abschluß 
der Sozietäts-Kasse ist dem Königlichen Kommissar jährlich zu uberreichen. bs
	        
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