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g. 58.
Die vom Direktor aufzustellende und vom Vorstande festzusetzende Re-
partitions-Rolle der von den Sozietats-Mitgliedern aufzubringenden Geldbei-
träge hat der Königliche Kommissar zu prüfen und, wenn er gegen deren Rich-
tigkeit nichts zu erinnern sindet, dergestalt für exekutorisch zu erkláren, daß der
ozietäts-Kassenrendant zu deren exekutivischen Einziehung ohne vorheriges pro-
zessualisches Verfahren ermächtigt wird.
G. 59.
Der Königliche Kommissar ist berechtigt, bei Beschwerden über die Sozie-
täts-Beamten nöthigenfalls selbst den Vorstand wie auch den Verwaltungs=
rath zu versammeln und bei der Berathung über diesen Gegenstand, jedoch ohne
Stimmrecht, den Vorsitz zu übernehmen.
S. 60.
Der Königliche Kommissar ist dem Ober-Prästdenten und in höherer In-
stanz dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten untergeordnet
und hat den Anweisungen dieser vorgesetzten Behörden Folge zu leisten.
g. 61.
Bleibt die Sozietaͤt mit Zahlung der an den Staat zu entrichtenden Zin-
sen und Amortisationsraten in Ruͤcksiand, so kann der Ober-Praͤsident hierauf
gegen die Sozietaͤts-Kasse die administrative Exekution vollstrecken lassen, und
soweit diese Kasse in baaren Bestcnden und in beibringlichen Einnahme-Resten
keine ausreichenden Mittel der Befriedigung bietel, die fehlende Summe nach
eigenem besten Ermessen auf die Sozietäts-Mitglieder verhältnißmäßig verthei-
len und, vorbehaltlich der Berichtigung und Ausgleichung durch den Sozietäts-
Vorstand, exekutivisch einziehen lassen.
Auch wenn in anderen Fällen der Vorstand und Verwaltungsrath es
unterläßt oder verweigert, die zur Erhaltung der Sozietäts-Anlagen erforder-
lichen Summen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu
bewilligen, so läßt der Ober-Präsident nach Anhörung des Vorstandes und
Verwaltungsrathes die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken oder
stellt die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erfor-
lichen Beiträge.
C. 62.
Gegen alle dem Ober-Präsidenten in diesem Statut übertragenen Ent-
scheidungen ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des Be-
scheides der Rekurs an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten, aber kein anderes Rechtsmittel, zulässig.
G#r#. W10. S. 63.