Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Transitorische 
Bestimmun 
wegen der er 
— 392 — 
. 79. 
Die Zahlung der Beiträge erfolgt halbjährlich am 1. April und 
1. Oktober. 
S. 80. 
Reklamationen gegen die eingeforderten Sozietäts-Beiträge werden nach 
H. 63. vom Vorstande und in höherer Instanz vom Schiedsgericht entschieden. 
Sie müssen aber bei Vermeidung der Prakluston spätestens binnen zehn Tagen 
nach erfolgter Bekanntmachung bei dem Sozietäts-Direktor angemeldet werden. 
g. 81. 
Die Ausfuͤhrung der im H. 6. bezeichneten Bauten bis zu ihrer gaͤnz- 
ge# lichen Vollendung und die Besorgung äller damit in Verbindung sitehenden 
nsführung. Sozietäts-Angelegenheiten ohne Ausnahme wird einer besonderen „Baukom= 
mission für die Melioration der Bocker Heide“ übertragen, welche besteht aus 
einem Königlichen Baubeamten und zwei Vorstands-Mitgliedern. 
Der Baubeamte wird vom Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten ernannt. Die beiden Vorstands-Mitglieder werden von dem Vor- 
stande aus seiner Mitte gewählt. 
*i 
Der Bau wird von der Kommission nach einem im Auftrage der 
Staatsbehbörden entworfenen und vom Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten genehmigten Bauprojekte ausgeführt. 
Nooweichuren von dem genehmigten Bauplane darf die Kommission ohne 
vorherige Ministerial-Genehmigung nicht vornehmen. 
g. 83. 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Sie be- 
sorgt insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der Grundstücke; sie 
ist verpflichtel, im Interesse der Sozierer auf möglichste Kosten-Ersparniß Be- 
dacht zu nehmen und überhaupt Alles anzuordnen und zu veranlassen, was ihr 
zur Förderung des Vortheils der Sozietät zweckdienlich erscheint. 
S. 84. 
Der Königliche Baubeamte isi Vorsitzender der Kommission. Er leitet 
den ganzen Geschäftsgang und hat bis zur Vollendung der H9. 6. gedachten 
Bauten alle Funktionen des Sozietäts-Direktors ohne Remuneration aus der 
Sozietäts-Kasse zu erfüllen. 
Faßt die Kommission einen Beschluß gegen die Meinung des Koönigli- 
chen Baubeamten, wodurch nach dessen Ansicht das Interesse der Sozietät in 
hohem Grade gefährdet wird, so hat der Baubeamte das Recht, die Lechr in 
einer neuen Sitzung der Kommission in Gegenwart des Königlichen zuu 
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