Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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S. 10. 
Die Inhaber der Obligationen sind zwar berechtigt, an den General- 
Versammlungen Theit zu nehmen, sind aber weher Pimm= noch wahlfähig. 
S. 11. 
Die in Folze des Statut-Nachtrags vom 9. Juli 1847. bereits ausge- 
ebenen Stamm-Aktien werden zum Nominalbetrage mit den geleisteten Ab- 
chlagszahlungen wieder eingelt und vom 1. Januar 1849. bis acht Tage nach 
demjenigen Tage, an welchem das gegenwärtige Privilegium Gesetzeskraft 
erlangt, mit fünf Prozent Zinsen vergütet. 
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserm Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Prioritäks-Obligationen 
in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats 
zu geben, oder Rechten Dritter zu prjudiziren. 
Gegeben Sanssouci, den 11. September 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Für den abwesenden Finanzminister: 
v. d. Heydt. v. Ladenberg. 
  
[W. 3816) An-
	        
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