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(Nr. 3319.) Allerhoͤchster Etlaß vom 23. September 1850., betreffend die Erwerbung und
Annahme von Schuldverschreibungen der zur Deckung des augerordent=
lichen Geldbedarfs der Militair-Verwaltung für das Jahr 1850. aufge-
nommenen Staatsanleihe als Pupillen= und depositalmaßige Sicherheit.
A-. den Bericht des Staatsministeriums vom 21. September d. J. will
Ich in Ausführung des Gesetzes vom 7. März d. J. (Gesetz-Sammlung
S. 173.) hierdurch bestimmen, daß die Ordre vom 3. Mai 1821. (Gesetz-
Sammlung S. 46.), betreffend die Erwerbung und Annahme von Staats-
schuldscheinen als Pupillen= und depositalmäßige Sicherheit, auch auf die zur
Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militär-Verwaltung für das
Jahr 1850. in Gemäßheit jenes Gesetzes aufgenommene Staatsanleihe und
die an diese Anleihe bezüglichen Schuldverschreibungen Anwendung fin-
en soll.
Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 23. September 1850.
Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. d. Heydt. v. Rabe.
Sitmons. v. Stockhausen.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums.
erlin, gedrucke in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)