Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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den. Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Bernburg behalten Sich vor, das 
Gesetz, die Aenderung in den Ressort-Verhältnissen der General-Kommission 
kisiistend vom 21. März 1850, im verfassungsmäßigen Wege wieder auf- 
zuheben. 
Artikel 3. 
Die durch die Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Gesetze und Verord- 
nungen der früheren Herzoglich Anhalt-Bernburgschen General-Kommission 
beigelegten Befugnisse und Pflichten gehen auf die betreffende Königlich Preu- 
ßische General-Kommission über. In die Stelle der Herzoglich Bernburgschen 
früheren Landes-Regierung als Spruchbehörde zweiter Insan) tritt das Re- 
visions-Kollegium für Landeskultur-Sachen zu Berlin. 
Artikel 4. 
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behbrden in 
den im Herzogthum Anhalt-Bernburg vorkommenden Auseinandersetzungs- 
Sachen ergehen unter der Formel: 
in Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
und Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg geschlossenen 
Staats-Vertrages vom 11. September 1850. 
Artikel 5. 
Die betreffende Königlich Preußische General-Kommission überweiset die 
Bearbeitung der einzelnen eschäfte den geeigneten Spezial-Kommissarien und 
Geometern, wobei jedoch die im Herzogkhum Anhalt-Bernburg bereits fun- 
girenden Beamten vorzugsweise berücksichtigt werden sollen. Die geschaͤftliche 
Disziplin über diese Beamten steht der niglch Preußischen General-Kom- 
mission zu. 
Artikel 6. 
Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg steht das Recht zu, 
einen im Herzogkhum Anhalt-Bernburg als Richter vereideten Beamten in die 
betreffende Königlich Preußische General-Kommission abzuordnen, welcher für 
alle das Herzogthum Anhalt-Bernburg betreffenden Verfügungen und Entschei- 
dungen im Kollegium Sitz und Stimme hat. 
Artikel 7. 
Das Herzoglich Anhalt-Bernburgsche Staats-Ministerium ist befugt, von 
der betreffenden Königlich Preußischen General-Kommission über die Lage der 
einzelnen Auseinandersetzungs-Sachen jederzeit Auskunft zu erfordern. Für den 
Fall, daß das Herzoglich Anhalt-Bernburgsche Staats-Ministerium in einzel- 
nen, das landespollzeiliche Interesse berührenden Punkten der betreffenden Kö- 
niglich Preußischen General -Kommission bestimmte Anweisungen zu ertheilen 
haben sollte, wird dasselbe mit dem Königlich Preußischen inisterium für 
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