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den. Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Bernburg behalten Sich vor, das
Gesetz, die Aenderung in den Ressort-Verhältnissen der General-Kommission
kisiistend vom 21. März 1850, im verfassungsmäßigen Wege wieder auf-
zuheben.
Artikel 3.
Die durch die Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Gesetze und Verord-
nungen der früheren Herzoglich Anhalt-Bernburgschen General-Kommission
beigelegten Befugnisse und Pflichten gehen auf die betreffende Königlich Preu-
ßische General-Kommission über. In die Stelle der Herzoglich Bernburgschen
früheren Landes-Regierung als Spruchbehörde zweiter Insan) tritt das Re-
visions-Kollegium für Landeskultur-Sachen zu Berlin.
Artikel 4.
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behbrden in
den im Herzogthum Anhalt-Bernburg vorkommenden Auseinandersetzungs-
Sachen ergehen unter der Formel:
in Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen
und Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg geschlossenen
Staats-Vertrages vom 11. September 1850.
Artikel 5.
Die betreffende Königlich Preußische General-Kommission überweiset die
Bearbeitung der einzelnen eschäfte den geeigneten Spezial-Kommissarien und
Geometern, wobei jedoch die im Herzogkhum Anhalt-Bernburg bereits fun-
girenden Beamten vorzugsweise berücksichtigt werden sollen. Die geschaͤftliche
Disziplin über diese Beamten steht der niglch Preußischen General-Kom-
mission zu.
Artikel 6.
Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg steht das Recht zu,
einen im Herzogkhum Anhalt-Bernburg als Richter vereideten Beamten in die
betreffende Königlich Preußische General-Kommission abzuordnen, welcher für
alle das Herzogthum Anhalt-Bernburg betreffenden Verfügungen und Entschei-
dungen im Kollegium Sitz und Stimme hat.
Artikel 7.
Das Herzoglich Anhalt-Bernburgsche Staats-Ministerium ist befugt, von
der betreffenden Königlich Preußischen General-Kommission über die Lage der
einzelnen Auseinandersetzungs-Sachen jederzeit Auskunft zu erfordern. Für den
Fall, daß das Herzoglich Anhalt-Bernburgsche Staats-Ministerium in einzel-
nen, das landespollzeiliche Interesse berührenden Punkten der betreffenden Kö-
niglich Preußischen General -Kommission bestimmte Anweisungen zu ertheilen
haben sollte, wird dasselbe mit dem Königlich Preußischen inisterium für
and-