Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 417 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Jr. 35.— 
  
(Nr. 3321.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1850., betrefend die Revision der Jahres- 
Rechnungen der Preußischen Bank. 
A.. den weiteren Bericht des Staatsministeriums vom 4ten d. M. erkläre 
Ich Mich damit einverstanden, daß es nicht die Absicht gewesen ist, durch die 
Bestimmungen der W. 50. und 95. der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. 
(Gesetz-Sammlung Seite 435 seg.) die Revision der Vahres Rechnungen der 
Preußischen Bank durch eine außerhalb der Verwaltung dieses Instituts 
stehende Staatsbehörde auszuschließen. Da indessen die dem Chef der Bank 
durch die V#. 50. und 95. der Bank-Ordnung ertbeilte Befugniß, ausschließ- 
lich die Form der jährlichen Rechnungslegung zu bestimmen und deim- Haupt- 
Bank-Direktorium die Decharge zu ertheilen, eine anderweitige Bestimmung 
wegen der bisher durch das Präsidium der Ober= Rechmungskaimmer bewirkten 
Revision nothwendig macht; so bestimme Ich auf den Antrag des Staats- 
Ministeriums, was folgt: 
1) Das Präsidium der Ober-Rechnungskammer wird von der ihm durch 
die Order vom 12. Februar 1820. übertragenen Reoision der Jahres- 
Rechnungen der Bank hierdurch entbunden. 
2) Die Revision der Jahres-Rechnungen der Bank erfolgt fortan durch die 
Ober-Rechnungskammer in dem für deren Wirksamkeit durch §. 1. der 
Instruktion vom 18. Dezember 1824. allgemein bestimmten Umfange. 
Dieselbe ist zu diesem Zwecke befugt, von der Bank-Verwaltung Aus- 
kunft zu erfordern und von sämmtlichen zu den Jahres-Rechnungen ge- 
hörigen Belaägen, insbesondere von den Büchern und Akten der Bank, 
Einsicht nehmen zu lassen. Eine Entscheidung in Ansehung des Formellen 
des Rechnungswesens, so wie die Ertheilung der Decharge, steht der 
Ober-Rechnungskammer nicht zu. 
3) Der Chef der Bank bestimmt die Form, in welcher die jährliche Rech- 
nungslegung der Bank zu erfolgen hat (F. 50. der Bank-Ordnung). 
Auch bleibt derselbe befugt, ausschließlich auf Grund der in seinem 
Central-Büreau nach den Büchern und Belägen bewirkten Prüfung der 
Rechnungen und unabhängig von der Neoiseon der letzteren durch die 
Jahrgang 1850. (dr. 3321.) 61 Ober- 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1850.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.