Der Deichhauptmann hat als Verwaltungshehoͤrde des Deichverbandes
folgende Geschaͤfte:
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschluͤsse der vorgesetzten Behoͤrden
c
aus
ufuͤhren;
b) die Beschlüe des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen.
4)
e)
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Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüfse des
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachthei-
lig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzu-
holen. Gestatren es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung
des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen;
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem
Etat oder besonderen Deichamts-Beschlüssen beruhenden Einnahmen und
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über-
wachen. Die Termine der regelmaßigen Kassenrevisionen sind dem Deich-
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen-
revisionen ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes Mitglied
zuzuziehen;
den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre-
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan-
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden
Namens des Verbandes von dem Deichhauptlmam oder seinem Stell-
vertreter gätrig umterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen
über Gegenstände von 50 Rthlrn. und mehr der genehmigende Beschluß
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Wergleiche
unter 50 Rthlr. schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich ab,
umd hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur Kennt-
mößnahme vorzulegen;
die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren;
die Deichkassen -Beiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son-
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasiers aufzustellen und vollstreck-
bar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von
den Esamigen im Wege der administrativen Execmion zu bewmken durch
die Unterbeamten des Verbordes oder durch Requisstion der gewöhnlichen
Ortspolizei-Behörden. Oie Hebelisten (Rollen) müssen, bevor sie voll-
streckbar erklärt werden, 14 Tage offen gelegt sein;
die Oeichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver-
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjahrige Oeich= und Grabenschau
im Mai und Okkober nach Verabredung mit dem Deichinspektor auszu-
schreiben und jedesmal selbsi in Gemeinschaft mit dem Oeichinspektor ab-
zu-