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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 37. —
(Nr. 3325.) Statut des Gloschkau-Maltscher Deichverbandes. Vom 7. Oktober 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der am
linken Oderufer von Gloschkau nach Maltsch sich erstreckenden Niederung Be-
hufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die
Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen und nach-
dem die gelegüch vorgeschriebene Anhbrung der Betheiligten erfo gt ist, geneh-
migen Wir- ierdurch auf den Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom
28. Januar 1848. 99,. 11. u. 15. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1848. S. 54.)
die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Gloschkau-Maltscher Deichver band“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut.
Erster Abschnitt.
S. 1.
In der genannten Niederung werden die Eigenthümer aller gegenwärtig zuese und
noch einzudeichenden Grundslücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasser-
liegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Diejenigen Grundstückbesitzer in dieser Niederung, welche gegenwartig
bereits durch Haupkdämme gegen das Hochwasser der Oder vollständig geschützt
sind, tragen daher auch zu den Baukosten der neuen Meliorations = Anlagen
nicht bei. Es bleibt vorbehalten, sie dem Deichverbande einzuverleiben, sobald
jene älteren Dämme durch die beabsichtigten neuen Dammschüttungen entbehr-
lich geworden sein werden.
Johrgang 1850. (Dr. 3325.) 67 Der
Uusgegeben zu Berlin den 4. November 1850.
De is
stande von 20 Fuß 6 Zoll am Aufhalter-Pegel der Ueberschwemmung unter- ꝛ ho eden