— 479 —
Der Etat ist vor der Feststellung, und die Rechnung nach der Feststellung
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen.
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungs-Anweisungen auf die Deich-
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem
Deichhauptmann nachtraͤglich zur Einsicht vorzulegen.
g. 37.
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur Statt auf Grund eines De-
krets des Deichhaeotans, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen-
den Beschlusse des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß.
S. 38.
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes, mit Ausschluß des
Deichinspekrors und des Deichrentmeisters, kann der Deichhauptmann Oiszipli-
narstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthigen-
falls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorldufig untersagen.
g. 39.
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit-
lieder des Verbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn
Tagen nach Bekanntmachung des Epafresolurs kann der Angeschuldigte ent-
weder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die Re-
gierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine noch
das Andere, so behält es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns sein
Bewenden.
Deichpolizei -Konrraventionen anderer Personen sind zur Bestrafung
durch den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frerler freiwillig die ihm
vom Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt.
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall
durch den Polizerichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polizei=
Anwalts bewirkt werden.
Die vom ODeichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten
Geldstrafen fließen zur Deichkasse.
S. 40.
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes;
er beruft dessen Versammlungen, leicet die Verhandlungen, erbffnet und schließt
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. K
(Nr. 3325.)