Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  76.  1173

Außerdem  muß  auf  dem  Instrument  deutlich  angegeben  sein,  für  welche  Flächengrößen
es  bestimmt  ist.
§  29.
Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen  für  alle  Angaben  von  10  Quadratdezimeter  aufwärts  ein

Fünfzigstel  der  Angaben.
§  30.
Stempelung.
1.  Die  Stempelung  erfolgt  auf  dem  Fahrstabe.  Außerdem  erhält  der  Fahrstab  eine
laufende  Nummer.
2.  Ferner  sind  alle  Stempelungen  auszuführen,  die  zur  Sicherung  der  dauernd  richtigen

Wirkungsweise  des  Meßgeräts  erforderlich  erscheinen.
3.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  auf  dem  Fahrstab  beigefügt.

II.  Früffigkeitsmaße  und  Meßwerkzeuge  für  Früfligkeiten.“)
.A.  Fläfsigkeitsmaße.
8  31.

Zulässige  Maßgrößen.
Zuläfsig  sind  Maße  von
50.  20,  10  Liter
5,  2,  1  “
0,T  0,2,  -
Os,  Oa,  On  „
1¼  Liter.

#32.

Material.

Zulässig  sind:
Metall  und  Glas.  Das  Metall  muß  so  beschaffen  und  bearbeitet  sein,  daß  es  schädliche

  Folgen  für  die  Gesundheit  bei  dem  ordnungsmäßigen  Gebrauch  der  Maße  nicht  befürchten
  läßt  und  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  blei=  und
zinkhaltigen  Gegenständen  genügt.

 

*)  Für  Milchgefäße  mit  Abstichstäben  bleiben  besondere  Vorschriften  vorbehalten.  194.