Die Pruͤfung der Rechtsguͤltigkeit gehoͤrig verkuͤndeter Koͤniglicher Ver-
ordnungen sieht nicht den Behoͤrden, sondern nur den Kammern zu.
Artikel 107.
Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung ab-
geaͤndert werden, woͤbei in jeder Kammer die gewoͤhnliche absolute Stimmen-
mehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenig-
stens ein und zwanzig Tagen liegen muß, genügt.
Artikel 108.
Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten dem
Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissen-
hafte Beobachtung der Verfassung.
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt.
Artikel 109.
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Be-
stimmungen der bestehenden Gesetzbucher, einzelnen Gesetze und Verordnungen,
welche der gegerwarligen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis
sie durch ein Gesetz abgeandert werden.
Artikel 110.
Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur
Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thatigkeit.
Artikel 111.
Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5. ö. 7. 27. 28. 29. 30. und 36. der
Verfassungs-Urkunde zeit= und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das
Nähere bestimmt das Gesetz.
Uebergangsbestimmungen.
Artikel 112.
Bis zum Erlaß des im Artikel 26. vorgesehenen Gesetzes bewendet es
binsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
Artikel 113.
Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Vergehen, welche
durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein
besonderes Gesetz ergehen.
Artikel 114.
Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt es bei den bis-
herigen Besmmungen Hinsichtlich der Polizeiverwaltung.
Ar-