Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staatcen. 
  
NNr. 39— 
  
(Nr. 3329.) Verordnung in Betreff der Kriegsleistungen und deren Vergätigung. Vom 12. 
November 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen cre. 1c. 
verordnen, nach dem Antrage des Staatsministeriums, auf Grund des Ar- 
tikels 63. der Verfassungs-Urkunde, in Ansehung der Leistungen für Kriegs- 
zwecke und deren Vergütigung, was folgt: 
S. 1. 
Zu den Leistungen für Kriegszwecke sind die Gemeinden, Kreise 2c. wäh= 
rend der Dauer eines Krieges, nach der näheren Anordnung der oberen Mi- 
litair= und Verwaltungsbehörden, von dem Tage ab verpflichtet, an welchem 
die Armee auf Meinen Befehl mobil gemacht wird. 
g. 2. 
Diese Leistungen gehören zur Kategorie der allgemeinen Kreis= und Ge- 
meindelasten und bestehen, neben der schon anderweit geordneten Gestellung der 
Mobilmachungspferde 2c., 
-a) in der Gewährung des Naturalquartiers für Offtziere, Militairbeamte, 
Mannschaften und Pferde sowohl der mobilen Truppen auf Marschen 
und in Kantonnirungen, als auch der nicht mobilen Truppen in den 
Garnisonen und Festungen; 
b) in der Gestellung der auf Märschen und für sonslige milikairische Zwecke 
erforderlichen Transportmittel, der Wegweiser und Boten und der zum 
Schanzen-, Wege= und Brückenbau oder zu anderen fortifikatorischen 
Arbeiten erforderlichen Mannschaften, Fahrzeuge und Pferde; 
P) in der Ueberweisung, Einrichtung und inneren Ausstattung der für den 
vermehrten Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude, zur Anlegung von Ma- 
Johrgang 1850. (Nr. 3329.) 71 gazls 
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1850.
	        
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