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azinen, Lazarethen, Wachen, Handwerksstaͤtten und zur Unterbringung von
Murtaireffe ten, desgleichen in der Gewährung der Lager= und Bivouaks-=
plätze für die Truppen und den Train, in der Gewährung des Holzes
zur Erbauung von Hütten und Baracken, des Lagerstrohs und des Koch-
und Wärmeholzes für die Läger und Bivouaks, der Materialien zum
Wege= und Brückenbau und der nöthigen Plätze zu den Uebungen der
Truppen, sowie zur Aufstellung der Geschütze und Fahrzeuge;
d) in Verabreichung der erforderlichen Naturalverpflegung an Offiziere,
Militairbeamte und Soldaten der mobilen Truppen in den Garnisonen,
auf Märschen und in Kantonnirungen, in soweit diese Verpflegung nicht
aus den Magazinen gewährt wird;
e) in Lieferung der Fourage für die zu gestellenden. Mobilmachungspferde
von dem Tage der Uebernahme derselben Seitens der Militairbehörde
bis zum Tage ihres Eintreffens an dem Bestimmungsorte, ferner für
die Pferde der auf dem Marsche befindlichen Truppen aller Waffen,
und der kantonnirenden kleineren Abtheilungen derselben, in sofern der
Empfang des Fouragebedarfs für alle diese Pferde ebenfalls nicht aus
den Magazinen sollte stattfinden können.
8. J.
Für die in dem vorstehenden Paragraphen unter 2. D. und c. bezeichne-
ten Leistungen wird keine Vergütigung aus Staatsfonds gewährt. Dagegen
wird den Quartierträgern resp. Gemeinden für die dem Militair nach der Be-
stimmung ad d. auf Märschen und in Kantonnirungen 2rc. verabreichte Natu-
ralverpflegung eine Entschädigung pro Kopf und Tag und zwar nach fol-
genden Sätzen zugebilliget:
a) wenn das Brod aus den Magazinen in natura empfan-
gen werden kann 3 Sgr. 9 Pf.
b) wenn auch das Brod vom Quartiergeber verabreicht wer-
den ui . . . . 5 —
Die Hälfte dieser Sätze wird gut gethan, wenn bei eiligen Märschen,
bei Benutzung der Eisenbahnen und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil
der Verpflegung, z. B. das Miltagsessen allein, oder eine Abendmahlzeit und
das Frühstück allein verabreicht werden kann, wobei zugleich bestimmt wird,
daß der Einquartierte — sowohl der Offizier und Beamte als auch der Sol-
dat — sich in der Regel mit dem Tische seines Wirthes zu begnügen hat.
Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß demselben dasjenige gewährt wer-
den, was er nach dem Verpflegungs-Regulativ bei einer Verpflegung aus dem
Magazine zu fordern berechtigt sein wurde.
Fur die nach §. 2. c. erfolgte Lieferung von Fourage wird eine Ver-
gütigung nach den, in jeder Provinz bestandenen Durchschnics-Marktpreisen der
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