Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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azinen, Lazarethen, Wachen, Handwerksstaͤtten und zur Unterbringung von 
Murtaireffe ten, desgleichen in der Gewährung der Lager= und Bivouaks-= 
plätze für die Truppen und den Train, in der Gewährung des Holzes 
zur Erbauung von Hütten und Baracken, des Lagerstrohs und des Koch- 
und Wärmeholzes für die Läger und Bivouaks, der Materialien zum 
Wege= und Brückenbau und der nöthigen Plätze zu den Uebungen der 
Truppen, sowie zur Aufstellung der Geschütze und Fahrzeuge; 
d) in Verabreichung der erforderlichen Naturalverpflegung an Offiziere, 
Militairbeamte und Soldaten der mobilen Truppen in den Garnisonen, 
auf Märschen und in Kantonnirungen, in soweit diese Verpflegung nicht 
aus den Magazinen gewährt wird; 
e) in Lieferung der Fourage für die zu gestellenden. Mobilmachungspferde 
von dem Tage der Uebernahme derselben Seitens der Militairbehörde 
bis zum Tage ihres Eintreffens an dem Bestimmungsorte, ferner für 
die Pferde der auf dem Marsche befindlichen Truppen aller Waffen, 
und der kantonnirenden kleineren Abtheilungen derselben, in sofern der 
Empfang des Fouragebedarfs für alle diese Pferde ebenfalls nicht aus 
den Magazinen sollte stattfinden können. 
8. J. 
Für die in dem vorstehenden Paragraphen unter 2. D. und c. bezeichne- 
ten Leistungen wird keine Vergütigung aus Staatsfonds gewährt. Dagegen 
wird den Quartierträgern resp. Gemeinden für die dem Militair nach der Be- 
stimmung ad d. auf Märschen und in Kantonnirungen 2rc. verabreichte Natu- 
ralverpflegung eine Entschädigung pro Kopf und Tag und zwar nach fol- 
genden Sätzen zugebilliget: 
a) wenn das Brod aus den Magazinen in natura empfan- 
gen werden kann 3 Sgr. 9 Pf. 
b) wenn auch das Brod vom Quartiergeber verabreicht wer- 
den ui . . . . 5 — 
Die Hälfte dieser Sätze wird gut gethan, wenn bei eiligen Märschen, 
bei Benutzung der Eisenbahnen und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil 
der Verpflegung, z. B. das Miltagsessen allein, oder eine Abendmahlzeit und 
das Frühstück allein verabreicht werden kann, wobei zugleich bestimmt wird, 
daß der Einquartierte — sowohl der Offizier und Beamte als auch der Sol- 
dat — sich in der Regel mit dem Tische seines Wirthes zu begnügen hat. 
Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß demselben dasjenige gewährt wer- 
den, was er nach dem Verpflegungs-Regulativ bei einer Verpflegung aus dem 
Magazine zu fordern berechtigt sein wurde. 
Fur die nach §. 2. c. erfolgte Lieferung von Fourage wird eine Ver- 
gütigung nach den, in jeder Provinz bestandenen Durchschnics-Marktpreisen der 
zehn
	        
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