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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staagten.
.. Nr. 40. —
(Nr. 3330.) Allerhöchster Erlaß vom 23. September 1850., betreffend die in Bezug auf
den chausseemaͤßigen Ausbau der Verbindungsstraße zwischen Ziegenhals
und der Kaiserlich Oesterreichischen Chaussee bei Niclasdorf in der Rich-
tung auf Freiwaldau durch die Stadtgemeinde Jiegenhals bewilligten fis-
kalischen Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom 16. März v. J. den chausseemäßi-
gen Ausbau der Verbindungsstraße zwischen Ziegenhals und der Kaiserlich
esterreichischen Chaussee bei Niclasdorf in der Richtung auf Freiwaldau durch
die Stadtgemeinde Ziegenhals genehmigt und derselben gegen die Uebernahme
der künftigen vorschriftsmäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Chausseegeld = Erhebung für eine halbe Meile nach dem jedesmal für die
Staatschausseen geltenden Chausseegeld -Tarif bewilligt habe, bestimme Ich in
Folge Ihres Berichts vom 18. August d. J., daß das Recht zur Expropria-
tion der für die Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der
für die Staatschausseen geltenden Bestimmungen auf die gedachte Straße An-
wendung finden soll. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Vorschriften wegen der Chausseepolizei-Vergehen
für dieselbe Gültigkeit haben. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 23. September 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Für den abwesenden Finanz-Minister:
v. Ladenberg.
An
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jehrgang 1850. (N.. 3330—3331.) 72 (Nr. 3331.)
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1850.