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Als Reolsions-Stelle kann daher das Ober-Tribunal, selbst anter Voraus-
setzung der übrigen bisherigen gesetzlichen Bedingungen, nur in solchen Sachen handeln,
welche in der ersten Instanz bei einem Kreis-Gerichtshofe oder bei dem Ober-Tribunal
selbst, angebracht worden sind.
Auch ist das Rechtsmittel der Reoision in allen denjenigen Fällen nicht zuzu-
lassen, in welchen das Ober-Tribunal als Appellationsgericht ein in erster Instanz
F einem KreisGerichrehof gefälltes Erkenntniß unbedingt bestärigt hat. (S. oben
, 153 HII.)
VI.
Transitorische Bestimmungen,
K. 29.
Fär die Anwendbarkeit der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften und Anord-
nungen auf die bei den höhern Gerichten Unsers Königreichs zur Zeit anhängigen
Prozeß-Sachen, 1 Wir hiemir, zur Nachachtung der Gerichtshöfe sowohl als
der Parteien, folgende Regeln fest.
Als entscheidender Zeitpunkt für die hiernach sich ergebende Abscheidung der,
nach gegenwärtiger Verordnung und dem ihr zum Grund liegenden Edikte zu behan-
delnden Rechtssachen, von den noch ferner nach den aältern processualischen Gesetzen fort-
zuführenden, wird der erste Dezember des laufenden Jahres bestimmt.
K. 380.
1. Für Sachen erster Instanz.
In Ansehung der bei dem Ober-Tribunal sowohl als bei den Kreis-Gerichtshöfen
in erster Instanz anhängigen Rechtssachen, kommen die in Unserer tran sitorischen
Verordnung vom 26. April 1819 über die Anwendung des vierten Organisations-
Edikts auf die bei den Oberamtsgerichten obschwebenden Prozesse unter Nro. II. Aund B
enthaltenen Grundsäße und speciellern Vorschriften, mit den aus gegenwärtiger Verord-
nung sich von selbst ergebenden Modificationen, durchaus in Anwendung.
K. 31.
II. Für Appellationssachen.
Nach der Analogie eben jenes transttorischen Sette vom 26. April b. J. und
nach der verschiedenen Lage, in welcher die Appellarions-Prozesse an dem obenerwähn-
ten Normaltage sich befinden können, wird für die bei den Kreis-Gerichtshöfen sowohl
3 bei dem Ober-Tribunal anhängigen Appellationssachen, Nachstehendes fest-
gesebzt: