Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Ufers der Neiße bis zur wasserfreien Höhe bei Ratzdorf, jedoch mit Ausschluß 
der zu Ratzdorf Hente sogenannten Petschen Wiefen, und von der wasser- 
freien Höhe bei dorf längs des Ufers der Oder bis zur wasserfreien Höhe 
bei der Stadt Fürstenberg in denjenigen durch die Staats-Verwaltungsbehör= 
den festzustellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforder- 
lich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch 
den höchsten Wasserstand zu sichern. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöchig wird, so 
hat der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an 
andere Verpflichtete. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung 
schädliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Haupt- 
graäben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Pri- 
vatpersonen weder aufgestau noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wasiers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen. 
8 Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorgeschriebenen 
Punkten geschehen. Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraͤben bleibt 
Sache der nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
Die Regulirung der Unterhaltung nachsiehender Hauptgräben: 
a) des sogenannten Leihgrabens, 
b) des sogenannten Neugrabens, 
) des sogenannten Breslacker Fließes, 
2)0 des sogenannten Portgrabens 
und der etwa für deren Uebernahme von den bisherigen Unterhaltungspflichti- 
gr Seitens des Deichverbandes zu fordernden Enshädigung wird bis zur 
eendigung der darüber schwebenden Prozesse vorbehalten. 
K. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaß-Schleusen (Deichsiele) für die Hauptgrä- 
ben anzulegen und zu unterhalten. 
eber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgrdben, 
Schleusen, Brücken rc. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist 
ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. 
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der jähr- 
lichen Rechnungs-Abnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zwei-
	        
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