Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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amt von dem Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung 
muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
9. 58. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte ein 
fuͤr allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Ge- 
genstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenig- 
stens sieben freie Tage vorher statthaben. 
S. 59. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritken Male zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
zahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
S. 60. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsterden. 
g. 61. 
An Verhandlungen uͤber Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi- 
derspruch sieht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu 
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
g. 62. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, in 
einer Deichamts= Sitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideker Protokoll- 
führer vertreten. 
K. 63. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
-a) über die zur Erfüllung der Sozietatszwecke (§#. 1. bis 4.) nothwendi- 
— 76“ gen
	        
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