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b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen;
) die gewöhnlichen und außerordentlichen Tohlengen aus der Deichkasse
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir-
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des
Deichhauptmanns durch die Deichschulzen vertreten lassen;
d) die jahrliche Deichkassen-Rechnung zu legen;
e) das Deichkataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns (H. 39.) zu
erichtigen;
s) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Re-
gistratur-Geschäfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen
und Deichamts-Versammlungen zu führen.
F. 50.
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeister für die (4. uu'r-
spezielle Beauflichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und bramte.
Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach Anhörung
des Deichamtes gewählt und angestelllt. Das Deichamt bestimmt die Zahl und
den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung auf Kün-
digung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenzzeit erfol-
gen soll.
g. 51.
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren
binreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Oeichinspektor ver-
sichert hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elemen=
tarkenntnisse in so weit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstat-
ten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn-
rechnung führen können.
5. 52.
Der Deichhauptmann theilt nach Anhrung des Deichamtes die Deiche 4 Des-
in sechs Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschulzen aus "hle.
der Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte gewählt und vom
Deichhauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes — miu Ausnahme des
Deichhauptmanns und Oeichinspektors — können auch zu Deichschulzen ernannt
werden.
Die Deichschulzen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek-
tors und verpflichter, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den
örtlichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen.
Jahrgang 1850. (Nr. 3340.) 79 G. 53.