Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
) die gewöhnlichen und außerordentlichen Tohlengen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Deichschulzen vertreten lassen; 
d) die jahrliche Deichkassen-Rechnung zu legen; 
e) das Deichkataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns (H. 39.) zu 
erichtigen; 
s) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Re- 
gistratur-Geschäfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen 
und Deichamts-Versammlungen zu führen. 
F. 50. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeister für die (4. uu'r- 
spezielle Beauflichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und bramte. 
Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach Anhörung 
des Deichamtes gewählt und angestelllt. Das Deichamt bestimmt die Zahl und 
den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung auf Kün- 
digung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenzzeit erfol- 
gen soll. 
g. 51. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
binreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Oeichinspektor ver- 
sichert hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elemen= 
tarkenntnisse in so weit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstat- 
ten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn- 
rechnung führen können. 
5. 52. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhrung des Deichamtes die Deiche 4 Des- 
in sechs Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschulzen aus "hle. 
der Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte gewählt und vom 
Deichhauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes — miu Ausnahme des 
Deichhauptmanns und Oeichinspektors — können auch zu Deichschulzen ernannt 
werden. 
Die Deichschulzen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek- 
tors und verpflichter, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den 
örtlichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3340.) 79 G. 53.
	        
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