Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 
Geschworenengerichte, deren Biltung regelt bas 
Gesetz. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 94.) 31. — bei 
den mit schweren Strasen bedrohten Verbrechen, bei al- 
len polltischen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, 
welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt, erfolgt 
die Entscheldung über die Schuld des Angeklagten durch 
Geschworene. (ebend. Art. 91.) 31. — s. auch Schwur- 
gerichte und Schwurgerichtshof, besonderer. 
Gesetz, vor demselben sind alle Preußen gleich; Stan- 
desvorrechte finden nicht statt. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 
50. Art. 4.) 18. — nur in Gemähheit desselben kön- 
nen Strafen angedroht oder verhängt werden. (ebend. 
Art. 8.) 18. 
Gesetzbücher, kestehende, alle Bestimmungen derselben, 
welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlau- 
sen, bleiben in Krast, bis sle durch ein Gesetz abgeän- 
dert werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 109.) 31. 
Gesetze, deren Verkündigung befiehlt der König und er- 
läßt die zu der Ausführung derselben nöthigen Verord- 
nungen. (V. U. v. J1. Janr. 50. Art. 45.) 23. — zu 
jerem derselten ist die Übereinstimmung des Königs 
und beirer Kammern erforderlich. (ebend. Art. 62.) 25. 
— das Recht, solche vorzuschlagen, steht dem Könige, 
sowie jeder Kammer, zu. (V. U. v. 31. Janr. 650. Art. 
64.) 26. — Vorschläge zu solchen, welche durch eine 
der Kammern oder den König verworfen worden sind, 
können in derselben Sitzungsperiede nicht wieder vor- 
gebracht werden. (ebend. Art. 01.) 20. — dleselben sind 
verbinrlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen 
Form bekannt gemacht worden sfind. (ebend. Art. 106.) 
33. — einzelne derselben, welche der gegenwärkigen 
Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Krast, bis sie 
durch ein Gesetz abgeändert werden. (ebend. Art. 109.). 
34. — alle durch rie bestehenden Gesetze angeorrneten 
Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffen- 
den organischen Gesetze in Thötigkeit. (ebend. Art. 110.) 
34. — Verwendung der bewasfneten Macht zu deren 
Ausführung in den vom Gesetze bestimmten Fällen und 
Formen und auf Regutsillon der Cioilbehörde. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 36.) 21. — in letzterer Bezie- 
hung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen. 
(ebend. Art. 30.) 21. — über Einführung, Abänderung 
oder Aufhebung von Provinzialgesetzen giebt die 
Provinzlal = Versammlung ihr Gutachten ab, wenn es 
von der Staatsreglerung erfordert wird. (Prov.-1c. 
Orr. v. 11. März 60. Art. 45.) 260. — über die 
Kreis- und Provinzialstände sind sämmtlich ausgeho- 
ben, desgl. alle dielenigen, die Provinzial = Verwaltung 
betreffenden Bestimmungen, welche mit der Kreis-, 
Bezirls- und Provinzial = Ord. v. 11. März 50. nicht 
in Einklang stehen. (das. Art. 66.) 263. 
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Gesetzgebende Gewalt, dieselbe wird gemeluschaft- 
lich durch den König und durch zwei Kammern ausgeütt. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 62.) 25. 
Gesetz-Sammlung, zur Halktung derselben sollen, au- 
ber den Räthen und Referendarien der Appellaklonsge- 
richte, auch die Mitglieder der Stadt- und Krelsge- 
richte, elnschließlich der Einzelrichter, so wie die Gerichts- 
Assessoren, desgl. die Beamten der Staatsanwaltschaft, 
verpflichtet sein. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. — hier- 
nach wird die Vorschrift im 8. 5. lit. e. der Verord- 
nung vom 27. Oltbr. 1810. abgeändert. (ebend.) 
362. — im Bezirke des Axpellatlenegerichtehofes zu 
Cöln verbleibt es bei den, der dort bestehenden Ge- 
richtsrerfassung entsprechenden Vorschriften der Verord- 
nung vom 9. Juni 1819. (ebend.) 362. 
Gesinde (Dlenstboten), als Theilnehmer oder Gehülfen 
bei Jogrpollzel übertretungen, Strafbarkeit und Ver- 
tretung desselben. (G. v. 7. März 50. §F. 19.) 100.f. 
Gestohlene Sachen, die der Pollzel bekannten Nle- 
derlagen von solchen können auch zur Nachtzeit durch- 
sucht werden. (G. v. 12. Febr. 50. §S. 12. Nr. 2.) 47. 
Getränke, Personen, welche mit solchen Kleinhandel 
trelten, können nicht Bürgermeister oder Gemeinde- 
Vorsleher sein. (Gem. Ord. v. 11. März 60. 88. 28. 
87.) 222. 236 
Gewerbe, stehende, Theilnahme an den Gemeindelasten 
für deren Betrieb in Gemelnden, ohne in letzteren 
Wohnsitz zu haben. (Gem. Ord. v. 11. März 30. §.3.) 
214. 
Gewerbe-Berechtigung, aueschließliche, der. Besitzer 
von Mühlengrunkstücken, Anrechnung der für die Auf- 
hebung ders. gewährten Entschädigung bei Eraittelung 
des Werihs der Mühlen. (G. v. 11. März 50. s. 6.) 
48. 
Gewerbebetrieb, der Buch= und Kunsthändler, Anti- 
quare, Inhaber von Lelhbibliotheken eder Lesekabinetten, 
Verkäufer von Flugschristen und Bildern, Lithographen, 
Buch- und Steindrucker, die Bestimmungen der Gewerbe- 
Ordnung vom 17. Janr. 1815. wegen Ertheilung und Zu- 
rücknahme der zu solchem erforderlichen besondern Erlaub- 
niß der Reglerung sind als aufgehoben nicht zu be- 
trachten. (V. v. 5. Juni 50. §S. 2.) 329. — demge- 
mäß sind diese Bestimmungen auch auf biejenigen Ge- 
werbtreibkenden gedachter Art, welche ohne jene Erlaub-- 
nih den Betrieb des Gewerbes begonnen haben, zur 
Anwendung zu bringen, jeroch mit der Maßgabe, daß 
denselten zur nachträglichen Einholung der Erlaubuß 
eine Frist bis zum 1. Juli 50. verstaktet ist. (ebend. 
5S. 2.) 329. f. 
Ge-
	        
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