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strafbare Handlung begangen worden, oder die daselbst vorhandenen Be-
weismittel abhanden gebracht oder gefährdet werden mochten.
S. 13.
In den Landestheilen, in welchen bisher die Stellung unter Polizeiauf=
sicht durch ein Straferkenntniß nicht startgefunden hat, sind Haussuchungen bei
Nachtzeit in den Wohnungen derjenigen Personen zulässig, welche vor dem
Eintritt der Gesetzeskraft des Gesetzes, die Stellung unter Polizeiaufsicht be-
treffend, vom 12. Februar d. J. wegen Diebstahls, Raubes, Hehlerei oder
wegen Kontrebande oder Zolldefraudation in den Fällen der W. Z., 4., 11.
Nr. 2., W. 13., 14,, 15., 24. des Jollsirafgesetzes vom 23. Januar 1838. zu ei-
ner sechswöchentlichen oder längeren zeitigen Freiheirsstrafe von einem Kollegial-
gerichte verurtheilt sind.
Die Befugniß zu nächtlichen Haussuchungen in den Wohnungen dieser
Personen dauert von dem Tage, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt worden
ist, mindestens Ein Jahr, in denjenigen Fällen, in welchen auf eine längere als
einjahrige Freiheitsstrafe erkannt worden, jedoch während eines der erkannten
Freiheitsstrafe gleichkommenden Zeitraums.
Den Personen, welche in den vorsiehend bezeichneten Fällen wegen Con-
trebande oder Zolldefraudation verurtheilt sind, kann von der Polizeibehörde auch
untersagt werden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von zwei bis fünf Tha-
lern oder Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen, während der von der Polizeibe-
berde zu bestimmenden Stunden der Nachtzeit G. 8.) ihre Wohnungen zu ver-
assen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit dieselben die wegen Kon-
trebande oder Zolldefraudation verurtheilten Personen betreffen, auch auf den
Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 12. Februar 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydl. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
(Nr. 3271.)