Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 
Staatsanwaltschaft, deren Btamtt sind zur Haltung 
der Gesth· Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes 
verpflichtet. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. — die Aoten- 
sion deren Beamten in höher dolirte Stellen wird le- 
diglich durch Tüchtigkeit und gute Dienstführung bestimmt. 
(A. E. v. 19. März 50. Nr. 7.) 275. — gehen dieje- 
nigen derselben, welche etatsmäßig angestellt sind, oder 
die dritte Prüfung abgelegt haben, in die richterliche 
Laufbahn über, so kommt die Dlenstzeit in der Staats- 
anwaltschaft bei Bestimmung ihrer Anziennetät in An- 
rechnung. (ebend. Nr. 7.) 275.f. — deren Beamte dür- 
fen nicht Mitglieder des Gemeinderaths und des Ge- 
meindevorstandes sein. (Gem. Ord. v. 11. Märgz 50. 
5S. 15. 28. 73. 87.) 218. 222. 232. 235. — Befugniß 
derselben, im etwaigen Interesse der öffentlichen Ordnung, 
in Injuriensachen die Bestrafung des Beleidigers im 
Wege des Untersuchungsverfahrens zu verlangen. (G. v. 
11. März 50. S. 5.) 174.f. — s. auch Ober-Staats- 
anwalte, Staatsanwalte und Staatsanwalts- Gehülfen, 
desgl. Diäten und Reisekosten. 
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„ Agzension derselben in 
höher dotirte Stellen e. 0. r. 19. März 50. Nr. 7.) 
275.f. — Rangverhältnisse derselben. (ebend. Nr. 8.) 
276. — Diten und Reisekosten für solche nach den jetzt 
zulässig gewesenen Säten. (ebend. Nr. 9.) 276. 
Staats-Ausgaben, jährliche, siehe Staatshaushalts- 
Etats. 
Staatsbauten, slehe Bauentwürfe und Bauctats. 
Staatsbeamte, siehe Staatsdiener. 
Staatsbürgerliche Nechte, unter welchen Bedin- 
gungen dieselben erworben, ausgeübt und verloren wer- 
den, bestimmen die Verfassung und das Gesetz. (Verf. 
Urk. v. 31. Janr. 50. Art. Z.) 17. — der Gemp der- 
selben ist unabhänglg von dem religiösen Bekenntnisse. 
(ebend. Art. 12.) 18. 
Staatsbürgerliche Pflichten, denselben darf durch 
die Ausübung der Religlonsfreiheit kein Abbruch gesche- 
hen. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 12.) 18. 
Staatsdiener (#taatsbcamtte) Eideeleistung derselben. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 108.) 31. — Vereidigung 
derselben. Zusatz-Art. 119. S. 33. — vor Verkündigung 
der Verfassungs-Urkunde angestellt, auf die Ansprüche 
derselben soll im Staatsdienergesetz besendere Rücksscht 
genommen werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 117.) 
35. — deren Rechte und Pflichten haben auch die öffent- 
lichen Lehrer. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 23.) 
20. — besondere, denselben kann durch Beschluß des 
Ministers des Innern die örtliche Pollzel - Verwaltung 
übertragen werden, in welchen Fällen deren Gehälter 
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Staatsdiener (Forls.) 
aus Staatskassen gezahlt werden. (G. v. 11. März 50. 
Gs. 2. und 3.) 265. — Befugniß der General-Kommis- 
slon, jeden ders. mit der Besorgung einzelner, zum Aus- 
einandersegungs-Verfahren *** . zu beauf- 
tragen. (G. v. 2. März 50. §. 108.) 109. — Pflichten 
und Rechte ders. in letzter Elgenschaft. iW[*Dn 8. 108.) 
109. — s. auch Beamte. 
Staatsdiener-Gesetz, durch ein solches sollen die 
besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande 
gehörlgen Staatebeamten, einschließlich der Staatsan- 
walte, geregelt werden, welches ohne die Reglerung in 
der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu be- 
schränken, den Staaksbeamten gegen willkürliche Entzie- 
hung von Amt und Einkemmen angemessenen Schutz ge- 
währt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 98.) 32. — in 
demselben soll auf die Ansprüche der ror Verkündigung 
der Verfassungs-Urkunde angestellten Staatsbeamten be- 
sondere Nücksicht genommen werden. (ebend. Art. 117.) 35. 
Staatsdienst, in allen Zweigen desselben besetzt der 
König die Stellen, sofern nicht das Geseb ein Anderes 
verordnet. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 47.) 23.— 
siehe auch Amter, öffentliche. 
Staats-Einnahmen, fährliche, stehe Staatshaus- 
halts-Etats. 
rnd Staats), 
deren lüternahme findet nur auf Grund eines Gesetzes 
statt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 103.) 32.— deren 
Einregistrirung liegt der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden ob. (G. v. 24. Febr. 50. S. 5.c.) 58. — für 
die Erfüllung der durch das Gesetz v. 2. März 1850. 
den Rentenhanken auferlegten Verpflichtungen zur Be- 
förderung der Ablösung der Reallasten. (G. v. 2. März. 
650. ". 3.) 112.— Zinsgarantie zu 3 Prozent für das 
statutenmäßig vier Millionen Thaler betragende Mktien- 
kapital der Aachen - Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Allerh. Best. Urk. v. 4. März und §. 1. des Vertrages 
v. 29. Septbr. 49.) 151. 152. — besgl. zu 
3# Prozent für das statutenmäßig eine Million zwei 
mal hunderttausend Thaler betragende Aktienkapital 
der Ruhrort - Crefeld - Kreis Gladbacher Eisenbahn- 
Gesellschast. (Allerh. Bestät. Urk. v. 4. März 50. und 
§. 1. des Vertrages v. 26. Septbr. 40.) 151. 158. 
— sollte auf Grund des §. 20. des Stakuts der letzt- 
gedachten Gesellschaft eine weitere Ausgabe von drel- 
tausend Stück Stammaktien erfolgen, so soll die Staats- 
garantie von 33 Prozent auch auf diese dreimal hundert- 
tausend Thaler Anwendung finden. (ebend. S. 1.) 158. 
— Zinsgarantie, deren Gewährung von Seiten des 
Staats für einzelne Eisenbahngesellschaften, siehe Eisen- 
bahnen. 
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Staats-
	        
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