Sachregister.
Verhaftete, oder vorläufig Festgenomment, Verfahren
Verfassungs-Urkunde (Forts.)
Allgemeine Bestlmmungen.
Erlah und Bekanntmachung von Gesetzen und Verortnungen.
(Arl. 106.) 33.
Abändexungen der Verfassung auf dem ordenklichen Wege der
Gesetzgebung. (Att. 107.) 31.
Eideslelstung seltens der Mitglicter beider Kammern und aller
Staatsbeamten. (Art. 108.) 31. — eine Vereidigung
des Heeres auf die Versassung finrek nicht statt. (ebend.) 31.
Forkerhebung der bestehenden Steuem und Abgaben und ser-
nert Gestheslraft der bestehenden, der gegenwärligen Ver-
sassung nicht zuwiderlaufenden Geseßbücher, einzelner Ge-
setze und Verordnungen, bls sie durch ein Gesetz abgeän-
dert worden. (Art. 100.) 31.
Beibehaltung der bestehenden Behörden bis zur Ausführung
ter sie betreffenden organischen Gesetze. (Art. 110.) 31.
Für den Fall eines Krieges oder Ausfruhrs können die Art. 5.
6. 7. 27. 28. 29. 30. u. 36. der Versassungs = Urkunde
außer Krast gesetzt werden. (Art. 411.) 31.
Verrinlgung der beiden obersten Gerlchtshöse zu einem Einzi-
gen. (Art. 116.) 35.
Besondere Berũdsichtigung der Ansprũche der vor Verlũndigung
der Verfassungs · Urkunde etatsmäßig angestellten Staals-
beamten in dem Skaatsdienergesetze. (Art. 117.) 35.
Elwalge Abänderungen der gegenwärtigen Verfassung in Folge
der für den deulschen Bundesstaat auf Grund des Ent-
wurfs vom 26. Mal 1849, festzustellenden Vrrfassung.
(Ar. 118.) 35.
Ablegung des im Art. 51. erwähnten eidlichen Gelöknisses des
Königs, sowie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden
Kammern u. aller Staatsheamten (Ark. 108.) sogleich
nach vollendeter gegenwärliger Reolsion dieser Verfassung.
(Mt. 419.) 33
Ubergangsbestimmungen.
Beibehallung der über das Schul- und Unterrichtswesen jetzt
gellenden gesetzlichen Bestimmungen, bis zum Erlaß des
im Art. 26. vorgesehenen besondern Gesetzes über das
ganze Unterrichtswesen. (Art. 112.) 37.
Erxlaß eines besondem Gesetzes über Vergehen, welche durch
Wert, Schrifst, Duck oder bilrliche Darstellung begangen
werden. (Att. 413.) 31.
Beibehaltung der bisberigen Polizeiverwaltung bis zur Emani-
tung der neuen Gemeinde--Ordnung. (Art. 114.) 31.
Gülligkeit der Verord. v. 30. Mal 49., die Wahl der Abge-
ordneten zur zweiten Kammer betr., bis zum Erlasse des
im Ark. 72, vorgesehenen Wahlgeseßes. (Art. 115.) 33.
Verfassungsverletzung, des Verbrechens derselben
können die Minister durch Beschluß einer Kammer an-
gellagt werden. (V. U. v. Jl. Janr. 50. Art. 61.)
25. — Untersuchungs- und Strafverfahren wegen der-
selten. (ebend. Art. 49. u. 61.) 23. 25.
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bild-
liche Darstellung begangen werden, über solche wird vor
der erfolgten Rerisson des Strafrechts ein besonderes
Gesetz ergehen. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 113 31.
— slehe Preßvergehen 2c.
1850. 85
gegen solche. (G. v. 12. Febr. 50. SS. 1—6.) 45.46.
Verhaftungen, die Bedingungen und Formen, unter
welchen solche zulässlg UUnd, werden durch ras Geseß be-
stimmt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 5.) 18. — auf
das Heer finret dieser Art. 5. nur in so weit Anwen-
dung, als die militalrischen Gesetze und Diszirlinarvor=
schriften nicht entgegenstehen. (ebend. Art. 39.) 22.
deren Elntritt und Ansführung. (G. v. 12. Febr. co.
S. 1—6.) 45.46. — in wle fern solche auch bei Nacht-
zeit stattfinden können. (ebend. §. 10.) 47. — in wie
sern solche gegen Mitglieder der Kammern während der
Sitzungsperlode nur lattfinden können. (V. U. v. 1. Janr.
50. Art. 81.) 20. — Ausfhebung einer jeden Unter-
suchungs- und Civilhaft gegen Mitglieder der Kammern
für die Dauer der Sitzungeperiode, wenn die betreffende
Kammer es verlangk. (ebend. Art. 81.) 30.
Verjährung, ohne Rückslcht auf solche ist die Ablösbar-
keit der Reallasten, sewie die Regulirungsfähigkeit der
noch nicht zu Eigenthun besessenen Stellen, leriglich nach
den Vorschriften des Gesetzes vem 2. März 50. zu be-
urtheilen. (das. §. 97.) 107. — Einkritt derselben nach
3 Monaten für unterbliebene Anzeigen von Jagdpolizei-
übertretungen. (G. v. 7. März 60. §. 20.) 170.
Verlassenschaft, das Necht, einen Antheil oder ein
einzelnes Stück aus derselben vermöge guls-, grund-
oder gerichtsherrlichen Verhältnisses zu ferdern, wird
ohne Entschärigung aufgehoben. (G. v. 2. März 60.
g. 3. Nr. 1.) 80.
V ssungs-Angel beiten, deren Bearbeltung
bei ter Abtheilung sür ras Bauwesen im Ministerlum
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, soweit
solche zum Ressort des lehztern gehören. (V. v. 22. Dezör.
49. 8. 2.) 14.
Vermögenseinziehung, (Vermögens- Konfiskatlen)
findet als Strase nicht statt. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Ark. 10.) 18. — in Stelle derselben soll gegen Deser-
teurs und ausgetretene Milltairpflichtige auf eine Geld-
luße von 50 bis 1000 Rthlr. erkannt werden. (G. v.
11. März 50. §. 1.) 271. — zur Deckung der Strafe
und Kosten kann das Vermögen, soweit erforderlich, mit
Beschlag belegt werden. (. 2.) 271. — das oblge Ge-
seh tritt an die Stelle der Verordnung vom 4. Janr.
1819. (§. 2.) 271.
Verordnungen, dle der Verfassung nicht zuwiderlau-
sen, deren Erlaß mit Gesetzes-Kraft unter Verantwort-
lichkeit des gesammten Staateministerlums, nur in drin-
genden Fällen, in so sern die Kammern nicht Fren-
melt sind. (V. U. v. 31. Jenr. 50. Art. 63.) 25. 20
— dieselben sind aber den Kammern bei ihrtm nächsten