Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 
Verhaftete, oder vorläufig Festgenomment, Verfahren 
Verfassungs-Urkunde (Forts.) 
Allgemeine Bestlmmungen. 
Erlah und Bekanntmachung von Gesetzen und Verortnungen. 
(Arl. 106.) 33. 
Abändexungen der Verfassung auf dem ordenklichen Wege der 
Gesetzgebung. (Att. 107.) 31. 
Eideslelstung seltens der Mitglicter beider Kammern und aller 
Staatsbeamten. (Art. 108.) 31. — eine Vereidigung 
des Heeres auf die Versassung finrek nicht statt. (ebend.) 31. 
Forkerhebung der bestehenden Steuem und Abgaben und ser- 
nert Gestheslraft der bestehenden, der gegenwärligen Ver- 
sassung nicht zuwiderlaufenden Geseßbücher, einzelner Ge- 
setze und Verordnungen, bls sie durch ein Gesetz abgeän- 
dert worden. (Art. 100.) 31. 
Beibehaltung der bestehenden Behörden bis zur Ausführung 
ter sie betreffenden organischen Gesetze. (Art. 110.) 31. 
Für den Fall eines Krieges oder Ausfruhrs können die Art. 5. 
6. 7. 27. 28. 29. 30. u. 36. der Versassungs = Urkunde 
außer Krast gesetzt werden. (Art. 411.) 31. 
Verrinlgung der beiden obersten Gerlchtshöse zu einem Einzi- 
gen. (Art. 116.) 35. 
Besondere Berũdsichtigung der Ansprũche der vor Verlũndigung 
der Verfassungs · Urkunde etatsmäßig angestellten Staals- 
beamten in dem Skaatsdienergesetze. (Art. 117.) 35. 
Elwalge Abänderungen der gegenwärtigen Verfassung in Folge 
der für den deulschen Bundesstaat auf Grund des Ent- 
wurfs vom 26. Mal 1849, festzustellenden Vrrfassung. 
(Ar. 118.) 35. 
Ablegung des im Art. 51. erwähnten eidlichen Gelöknisses des 
Königs, sowie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden 
Kammern u. aller Staatsheamten (Ark. 108.) sogleich 
nach vollendeter gegenwärliger Reolsion dieser Verfassung. 
(Mt. 419.) 33 
Ubergangsbestimmungen. 
Beibehallung der über das Schul- und Unterrichtswesen jetzt 
gellenden gesetzlichen Bestimmungen, bis zum Erlaß des 
im Art. 26. vorgesehenen besondern Gesetzes über das 
ganze Unterrichtswesen. (Art. 112.) 37. 
Erxlaß eines besondem Gesetzes über Vergehen, welche durch 
Wert, Schrifst, Duck oder bilrliche Darstellung begangen 
werden. (Att. 413.) 31. 
Beibehaltung der bisberigen Polizeiverwaltung bis zur Emani- 
tung der neuen Gemeinde--Ordnung. (Art. 114.) 31. 
Gülligkeit der Verord. v. 30. Mal 49., die Wahl der Abge- 
ordneten zur zweiten Kammer betr., bis zum Erlasse des 
im Ark. 72, vorgesehenen Wahlgeseßes. (Art. 115.) 33. 
Verfassungsverletzung, des Verbrechens derselben 
können die Minister durch Beschluß einer Kammer an- 
gellagt werden. (V. U. v. Jl. Janr. 50. Art. 61.) 
25. — Untersuchungs- und Strafverfahren wegen der- 
selten. (ebend. Art. 49. u. 61.) 23. 25. 
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bild- 
liche Darstellung begangen werden, über solche wird vor 
der erfolgten Rerisson des Strafrechts ein besonderes 
Gesetz ergehen. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 113 31. 
— slehe Preßvergehen 2c. 
1850. 85 
gegen solche. (G. v. 12. Febr. 50. SS. 1—6.) 45.46. 
Verhaftungen, die Bedingungen und Formen, unter 
welchen solche zulässlg UUnd, werden durch ras Geseß be- 
stimmt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 5.) 18. — auf 
das Heer finret dieser Art. 5. nur in so weit Anwen- 
dung, als die militalrischen Gesetze und Diszirlinarvor= 
schriften nicht entgegenstehen. (ebend. Art. 39.) 22. 
deren Elntritt und Ansführung. (G. v. 12. Febr. co. 
S. 1—6.) 45.46. — in wle fern solche auch bei Nacht- 
zeit stattfinden können. (ebend. §. 10.) 47. — in wie 
sern solche gegen Mitglieder der Kammern während der 
Sitzungsperlode nur lattfinden können. (V. U. v. 1. Janr. 
50. Art. 81.) 20. — Ausfhebung einer jeden Unter- 
suchungs- und Civilhaft gegen Mitglieder der Kammern 
für die Dauer der Sitzungeperiode, wenn die betreffende 
Kammer es verlangk. (ebend. Art. 81.) 30. 
Verjährung, ohne Rückslcht auf solche ist die Ablösbar- 
keit der Reallasten, sewie die Regulirungsfähigkeit der 
noch nicht zu Eigenthun besessenen Stellen, leriglich nach 
den Vorschriften des Gesetzes vem 2. März 50. zu be- 
urtheilen. (das. §. 97.) 107. — Einkritt derselben nach 
3 Monaten für unterbliebene Anzeigen von Jagdpolizei- 
übertretungen. (G. v. 7. März 60. §. 20.) 170. 
Verlassenschaft, das Necht, einen Antheil oder ein 
einzelnes Stück aus derselben vermöge guls-, grund- 
oder gerichtsherrlichen Verhältnisses zu ferdern, wird 
ohne Entschärigung aufgehoben. (G. v. 2. März 60. 
g. 3. Nr. 1.) 80. 
V ssungs-Angel beiten, deren Bearbeltung 
  
bei ter Abtheilung sür ras Bauwesen im Ministerlum 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, soweit 
solche zum Ressort des lehztern gehören. (V. v. 22. Dezör. 
49. 8. 2.) 14. 
Vermögenseinziehung, (Vermögens- Konfiskatlen) 
findet als Strase nicht statt. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Ark. 10.) 18. — in Stelle derselben soll gegen Deser- 
teurs und ausgetretene Milltairpflichtige auf eine Geld- 
luße von 50 bis 1000 Rthlr. erkannt werden. (G. v. 
11. März 50. §. 1.) 271. — zur Deckung der Strafe 
und Kosten kann das Vermögen, soweit erforderlich, mit 
Beschlag belegt werden. (. 2.) 271. — das oblge Ge- 
seh tritt an die Stelle der Verordnung vom 4. Janr. 
1819. (§. 2.) 271. 
Verordnungen, dle der Verfassung nicht zuwiderlau- 
sen, deren Erlaß mit Gesetzes-Kraft unter Verantwort- 
lichkeit des gesammten Staateministerlums, nur in drin- 
genden Fällen, in so sern die Kammern nicht Fren- 
melt sind. (V. U. v. 31. Jenr. 50. Art. 63.) 25. 20 
— dieselben sind aber den Kammern bei ihrtm nächsten
	        
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