Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 87 
Vohwinkel, Ort, siehe Chausseebau Nr. 17. 
Volksschulen, öffentliche, Eltern und deren Stellver- 
treter dürsen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht 
ohne den Unterricht lassen, welcher für jene Schulen 
vorgeschrieben ist. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 
21.) 19. — bel Einrichlung derselben sind die konfes- 
slonellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. (ebend. 
Art. 21.) 20. — in denselben wird der Unterricht un- 
entgeltlich erkheilt. (ebend. Art. 23.) 20. — den reli- 
giösen Unterricht in denselben leiten die betreffenden 
Religionsgesellschaften. (ebend. Art. 21.) 20. — Lei- 
tung der äußern Angelegenheiten ders. und Anstellung 
der Lehrer bei dens. (ebend. Art. 21.) 20. — den 
letztern gewährleistet der Staat ein fesles, den Lokal- 
verhältnissen angemessnes Einkommen. (ebend. Art. 25.) 
20. — Aufbringung der Mittel zur Errichtung, Unter- 
haltung und Erweiterung derselben. (ebend. Art. 25.) 20. 
Volksschullehrer, deren Anstellung seitens des Staats 
aus der Zahl der Befähigten, unter gesetzlich geordneter 
Betheiligung der Gemeinden. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 
50. Art. 21.) 20. — der Staat gewährleistet denselben 
ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkom- 
men. (ebend. Art. 25.) 20. 
Volksversammlungen, unter freiem Himmel, die- 
selben bedürfen der vorgängigen schriftlichen Genehml- 
gung der Ortspolizeibehörde. (G. v. 11. März 50 
5. 9.) 270. — sle dürfen nur versagt werden, wenn 
aus Abhaltung derselben Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. (6.9P.) 279 
— innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedes- 
maligen Residenz des Königs, oder von dem Orte des 
Sitzes beider Kammern dürfen sie von der Ortspolizei- 
behörde nicht gestattet werden. (S. 11.) 280 f. — das 
letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungs- 
periode der Kammern. (§. 11.) 280. — Strafen für 
Uebertretungen der in vorstehenden Ss. 9. u. 11. ent- 
haltenen Bestimmungen. (S. 17.) 281. 
Vollziehende Gewalt, fetse steht dem Könlge allein 
zu. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 45.) 23. 
Vorkaufsrecht, (Näher- und Retraktrecht) an Immo- 
billen, dessen Aufhebung ohne Entschädigung. (G. v. 
2. März 50. §S. 2. Nr. 6.) 80. — Ausnahmen werden 
begründet durch Verträge oder letztwillige Verfügungen, 
durch gemeinschaftlichen Besiy zu rollem Elgenthume, 
an deren Antheilen, sowie bel Veräußerungen ven er- 
proprünrten Grundstücken. (ebend. §S. 4.) 82. — das Re- 
traktrecht der Miterben nach dem Nheinischen Civilge- 
setzbuche bleibt gleichfalls in Kraft. (ebend. §. 4.) 82. 
Vorrecht im §. 2. Nr. 3. der Verordnung vom 28. 
Juli 1838. den Rittergutebesitzern und der Domainen- 
und Forstverwaltung hinsichtlich der Beantragung von 
Separationen eingerkumt, wird aufgehoben. (G. v. 
2. März 50. Art. 13.) 143. 
Vorspann, rdessen Gestellung auf Märschen und bei 
Transporten mobiler Truppen. (V. v. 12. Novbr. 50. 
. 12.) 498. 
Vorweiden, rt, stehe Chausseebau Nr. 22. 
W. 
Wachs, die Verpflichtung zum Verkauf von solchem an 
die Gutszerscaaft wird ohne Entschärigung aufgeho- 
ben. (G. v. 2. Märg 50. §. 3. Nr. 12.) 81. 
Waffsen, mit sochen darf Niemand in einer Versamm- 
lung erscheinen, mit Ausnahme der im Dienste befind- 
lichen Polizeibeamten. (G. v. 11. März 50. §. 7.) 278. 
— Strafe für libertretung dieses Verbots, desgl. für 
denjenigen, der razu auffordert oder in einern Versamm- 
lung Waffen austheilt. (ebend. §5. 18. u. 19.) 282. 
— Personen, welche durch Urtel des Rechts, solche zu 
führen, verlustlg erklärt sind, dürsen Jagdscheine nicht 
ertheilt werden. (G. v. 7. März 50. S. 15.) 168. 
Wählbarkeit, zu Gemeindeämtern und Stellen, wer 
dazu fählg und wer daren ausgeschlossen ist. (Gem. 
Ordn. v. 11. März 60. S. 4.) 215. (§F. 4. 15. 28. 
73. 87.) 218. 222. 232. 235. 
Wahlen, der Abgeordneten (Mitglleder) zur ersten 
Kammer, rücksichtlich derselben verkleibt es bis zum 
7. August 1852., dem Zeitpunlte der neuen Billdung 
der ersten Kammer, bei dem Wahlgesetze für dieselbe 
vom 6. Dezbr. 1818. (V. U. r. 31. Janr. 50. Art. 
65. 66. 68.) 26. 27. — weitere Anordnungen für die- 
selben. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 60—75.) 27. 8. 
— der Abgeerdneten zur zweiten Kammer, den darü- 
ber erlassenen Verordnungen v. 30. Mai 49. haben 
beide Kammern ihre Zustimmung ertheilt. (Staals- 
minist.-Bekanntmach. v. 22. Dezkr. 49.) 5. — der Ab- 
geordneten zur zweiten Kammer durch die Wahlmän- 
ner. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 72.) 28. — das 
Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das 
Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen 
Stärte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils 
der direkten Steuern dle Mahl= und Schlachtsteuer er- 
hoben wird. (ebend. Art. 72.) 28. — bis zum Erlasse 
eines solchen Gesetzes bleibt die Verordnung vom 30. 
Mai 1819. In Kraft. (ebend. Art. 115.) 33. — zu 
8 (Krels= 2c. Ord. v. 11. März 50. 
Art. 6—9.) 232. 253. — zu Kreisausschüssen. (ebend. 
Art.
	        
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