Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Wohnung, dieselbe ist unverletzlich. (Verf. Urk. v. 31. 
Janr. 50. Art. 6.) 18. — das Eindringen in dieselbe 
ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen 
gestattet. (ebend. Art. 6.) 18. — auf das Heer findet 
dieser Art. 6. nur in soweit Anwendung, als die mill- 
tairischen Gesetz= und Disziplinarvorschriften nicht ent- 
gegenstehen. (ebend. Art. 39.) 22. — in solche darf wi- 
der den Willen des Inhabers Niemand ohne amtliche 
Befugniß einrringen. (G. v. 12. Febr. 50. §. 7.) 40. 
— dasselbe ist zur Nachtzeit verboten. (ebend. S. B.) 46. 
— Ausnahmen von. letzterm Verbote. (ebend. 88. 9— 
13.) 47. 48. — den wegen Dlebstahls, Naubes, Heh- 
lerel, Kontrebande oder Zolldefraudation unter Pollzei- 
Aussicht Gestellten kann die Ortspolizeibehörde unter- 
sagen, zur Nachtzelt ohne Erlaubniß ihre Wohnungen 
zu verlassen. (ebend. §. 9.) 51. — den wegen Kontre- 
bande oder Zolldefraudation verurthellten Personen 
kann bel Strafe untersagt werden, ihre Wohnungen 
zur Nachtzeit zu verlassen. (ebend. §. 13.) 48. 
Worbis, Kreis, stehe Rententilgungskassen. 
Wormditt, Stadt, siehe Chausseebau Nr. 1. 
Wort, durch solches seine Meinung frei zu äußern, hat 
seder Preuße das Recht. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. 
Art. 27.) 20. — Vergehen, welche durch solches began- 
gen werden, sund nach den allgemeinen Strafgesetzen zu 
bestrafen. (ebend. Art. 28.) 20. — vor der erfolgten 
Revislon des Strafrechts wird über dergl. Vergehen eln 
besonderes Gesetz ergehen. (ebend. Art. 113.) 34. 
Wundärztliche Praxls, dieselbe berechtigt zur Ableh-- 
nung oder zur früheren Niederlegung unbesolreter Stel- 
len in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertrekung. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 137.) 246. 
Wünnenburg, Ort, stehe Chausseebau Nr. 14. 
Z. 
Zählgelder, eine unter riesem Namen vorkommende 
Abgabe, deren Aufhebung ohne Entschädigung. (G. v. 
2. März 50. §S. 39.) 90. 
Zahlungsunfähigkelt, wo das Rheinische Clvilgesetz- 
buch gilt, ruhen das Wahlrecht und die Wählbarkeit 
desjenigen in der Gemeinde, der in sene verfällt, so lange, 
bie die Rehabilittrung ausgesprochen ist. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. s. 4.) 215. 
Sachregister. 
1850. 
Zehnt, von Natural-Erzeugnissen, dessen Ablssung und 
Feststellung von Normalpreisen für solche. (G. v. 2. 
März 50. Tit. V. S5S. 32 —35.) B8. 89. 
Zeitpachtgüter, in wie weit solche von der Reguli- 
rung der Elgenthumsverleihung ausgeschlossen bleiben, 
und in wie weit solche zulässig ist. (G. v. 2. März 50. 
88. 74. 75.) 100. 
Zeitschriften, 
Zeitungen, 
wenn auch ungleichmäßigen Fristen herausgeben wi, 
ist verpslichtet vor der Herausgabe eine Kaution zu be- 
stellen. (V. v. 5. Juni 60. §. 4.) 330. — jebt be- 
stehende, deren Herausgeber unterlietgen einer gleichen 
Verpflichtung, zu deren Erfüllung ihnen ein Zeltraum 
von vier Wochen gewährt wird. (ebend. §. 9.) 331. 
— benselben stehen lithographirte oder auf irgend eine 
andere Art vervielfältigte Schriften gleich, welche in 
monatlichen oder kürzern, wenn auch unregelmäßigen 
Fristen erscheinen. (S. 13.) 332. — die Postverwaltung 
kann nach Umständen die Annahme und Aueführung 
von Bestellungen auf Zeltungen und Zeltschriften ab- 
lehnen (S. 1.) 329. — die Staatsanwaltschaft und de- 
ren Organe flnd verpfllchtet, die vorschrifswirrig erschei- 
nenden Blätter überall, wo fle solche vorfinden, sowle 
die für Vervielsältigung bestimmten Platten = und For- 
men, vorläufig mit Beschlag zu belegen. (S. 12.) 332. 
— in dem Strafurtheil kann zugleich auf Vernichtung 
der Blätter, Platten und Formen erkannt werden. (6. 
12.) 332. — Untersagung res sernern Erscheinens der- 
selben nach der dritten Verurthellung wegen Preßver- 
gehen und Verbrechen. (s. 11.) 331.— slehe serner auch 
Kautionen. 
wer#solche in monatlicken oder kürzern, 
Zertheilungen (Zerstückelungen). von Grund- 
stücken, die §5. 2—5. des Gesetzes v. 3. Janr. 1815., 
über solche sowie die Deklaration vom 7. Aug. 1846., 
die Anwendung des §. 2. jenes Gesetzes betreffend, 
werden aufgehoben. (G. v. 21. Febr. 50. 8. 1.) 08. — 
Einsenrung der darüber vor den Gerichten abgeschlos- 
senen oder anerkannten Veräußerungs-Verträge an die 
das Hypothekenbuch führende Behörde, in so sern letz- 
tere von erstern verschieden ist. (ebend. S. 1.) 68. — 
dleselbe Verpflichtung zur Einsendung solcher Verträge 
wird, in Crweiterung der Vorschrift des §. 31. der 
Verord. v. 2. Janr. 1819. den Notarien auferlegt. 
(§. 1.) 68. — die Abschreibung des Trennstücks im 
Hypothekenbuche ist von der im 8. 7. Nr. 1. und in 
den §§. 25. und 26. des Gesetzes v. 3. Janr. 1815. 
tedachten Regulirung ferner nicht abhänglg. (ebend. §. 
2.) 68. — die oblgen Verträge sind demnächst von dem 
das
	        
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