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Die Rechnungen der Staatsschulden-Tilgungskasse werden, nachdem sie
von der Ober-Rechnungskammer revidirt und festgestellt worden sind, der Staats-
schulden = Kommission zugestellt, welche dieselben zu prüfen und demnachst mit
ihrem Berichte den Kammern zu überreichen hat.
S. 16.
Die eingelösten verzinslichen Staatsschulden-Dokumente werden jährlich,
nach erfolgtem Rechnungsschlusse, von der Staakrsschulden-Kommission und von
der Hauptverwaltung der Staatsschulden in gemeinschaftlichen Verschluß ge-
nommen, und nach ihren Litern, Nummern und Geldbetragen zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Der gerichtlichen Niederlegung derselben bedarf es nicht.
S. 17.
Sobald die betreffenden Rechnungen der Staatsschulden-Tilgungskasse
von den Kammern dechargirt worden sind, werden die eingelösten verzinslichen
Sctaatsschulden-Dokumente von Kommissarien der Staatsschulden -Kommission
und der Hauptverwaltung der Staatsschulden durch Feuer vernichtet und die
Litern, Nummern und Geldbeträge derselben öffentlich angezeigt.
Auf gleiche Weise erfolgt die Vernichtung der in Gemahheit des F. V.
der Kabinetsorder vom 14. November 1835. (Gesetz-Sammlung 1836. S. 169.)
eingelösten, zur Cirkulation nicht mehr geeigneten Kassenanweisungen, sobald sie
in den Stammbüchern gelöscht sind.
Die Immediat-Kommission zur Vernichtung eingelöster Staatspapiere
wird aufgelöst.
S. 18.
Die #W. VIII. bis XVI. der Verordnung vom 17. Januar 1820. wegen
künftiger Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens (Gesetz-Samm-
lung S. 9.) sind aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen derselben bleiben in
Kraft, soweit sie durch das gegenwärtige Gesetz nicht geändert sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 24. Februar 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
(Nr. 3323—3224.) (Nr. 3224.)