Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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g. 6. 
In jedem Kreise wird eine Unterstützungs-Kommission gebildet, welche 
a) sapeht ber die Unterstützungs-Bedürftigkeit der betreffenden Familien, 
als au 
b) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit derselben, über 
den Umfang und die Art der ihnen zu gewährenden Unterstützung, nach- 
dem der Ortsvorstand darüber gehört worden, mit Beachtung der Vor- 
schriften des &. ö., endgültig zu entscheiden, und 
c) di pünktliche Gewährung der bewilligten Unterstützung zu überwachen 
at. 
g. 7. 
Die Unterstützungs-Kommission besteht aus dem Landrath als Vorsitzen- 
den und einer den Lokal-Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern, 
welche die Kreisvertretung aus den Kreiseinsassen erwählt. Die Kreisvertre- 
tung isi befugt, die Geschäfte der Kommission dem Kreis-Ausschuß zu über- 
tragen. 
Einer jeden Untersiützungs-Kommission wird ein von dem betreffenden 
Landwehr-Bataillons-Kommando zu wählender Offizier beigeordner. 
§. 8. 
Die Kommission G. 7.) kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte 
ihrer Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit 
gefaßt. 3 Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. 
Der der Kommission beigeordnete Offizier nimmt an den Verhandlun- 
gen Theil, hat aber keine escheldende Stimme. 
g. 9. 
Die zu den Unterstuͤtzungen erforderlichen Geldmittel werden von der 
Kreisvertretung beschafft und noͤthigenfalls nach dem Verhaͤltniß der sonstigen 
Kreis-Kommunalbeiträge aufgebracht. 
g. 10. 
Die von der Kommission (§. 7.) festgestellte Kreisunterstützung wird den 
Familien in halbmonatlichen Raten pränumerando verabreicht. 
Die Gewährun beginm mit dem Abmarsch des zum Dienst Einberu- 
senen aus der Heimath und endigt in der Regel mit dessen Rückkehr. 
Unterstützungen der Privakvereine und einzelner Privatpersonen dürfen 
auf die bewilligte Kreisunterstützung nicht angerechnet werden. 
. 11. 
befnd Den Familien Derjenigen, welche, während sie im aktiven Dienst sich 
efinden 
a) der Desertion sich schuldig machen, oder 
b) durch gerichtliches Erkenntniß zur Festungsstrafe oder zu einer härteren 
Strafe verurtheilt werden, 
(Nr. 3229.) wird
	        
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