Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 9—
(Nr. 3230.) Ministerial-Erklärung vom 4. Februar 1850., betreffend die Erweiterung der
Uebereinkunft mit Anhalt-Bernburg wegen Verhütung und Bestrafung der
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Forst= und Jagdfrevel vom- S 1839.
ur kraͤftigeren Handhabung des Schutzes gegen Forst- und Jagdfrevel in
den Grenzwaldungen sind die Königlich Preußische und die Herzoglich Anhalt-
Bemburgische Regierung dahin übereingekommen:
Daß auch den zum Forstschutze in den beiderseitigen Gebieten komman=
dirten Militairpersonen die in Art. 2. der zwischen Preußen und Anhalt-
Bernburg bestehenden Konvention zur Verhütung der Forst= und Jagd-
frevel in den Grenzwaldungen vom n- 1839. den Förstern und
Waldwärtern ertheilten Befugnisse zustehen sollen, dieselben jedoch da-
bei im Falle von Haussuchungen auf Preußischem Gebiete den Beschrän-
kungen des Preußischen Gesetzes vom 24. September 1848. (Gesetz-
Sammlung de 1848. S. 257. ff.) oder des an dessen Stelle tretenden
Gesetzes, auf Anhalt-Bernburgischem Gebiete den Bestimmungen des
Cirkular-Reskriptes der Herzoglichen Landesregierung zu Bernburg vom
15. September 1842. oder der an dessen Stelle tretenden Anordnungen
sich zu unterwerfen haben.
« Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgestellt und
gegen eine übereinstimmende Erkl4rung des Herzoglich Anhalt -Bernburgischen
Staats-Ministeriums ausgewechselt worden.
Berlin, den 4. Februar 1850.
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) von Schleinitz.
» Vorstehende Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstimmende
Enklärung des Herzoglich Anhalt -Bernburgischen Staats-Ministeriums vom
11. v. M. ausgewechselt worden, unter Beifügung eines Abdruckes des darin
Jahrgarg 1850. (Nr. 3230.) *11 in