Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

in Bezug genommenen Cirkular-Reskriptes der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen 
Landeeregserung zu Bernburg vom 15. September 1842. hierdurch bekannt 
gemacht. 
Berlin, den 2. März 1850. 
Der Königliche Staats= und Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
· von Schleinitz. 
  
Cirkular-Keskript, 
die Haussuchungen in Jagd= und Forst-Kontraventionssachen 
betreffend. 
Nachdem über die Ausführung der Hausvisitationen in Jagd= und Forst= 
Kontraventionssachen Zweifel entstanden sind, so findet Herzogliche Landes- 
Regierung auf Antrag Herzoglichen Forstamts sich veranlaßt, folgende allge- 
meine Verordnung dieserhalb zu erlassen. 
In allen Fällen, wo von Forstbeamten oder zur Anzeige überhaupt ver- 
pflichteten Personen, welche auf der Verfolgung eines Forst= und Jagdfrevlers 
begriffen sind, die Vornahme einer Hausvisitation für erforderlich erachtet wird, 
so wie in Fällen, wo Gefahr beim Verzuge ist, genügt es, wie auch in der 
Erklärung vom 27. August 1839. wegen der zwischen der Königlich Preußi- 
schen und der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Regierung verabredeten Maaß- 
regeln zur Verhütung und Bestrafung der Forst= und Jagdfrevel in den Gren 
waldungen (Gesetz-Sammlung Th. 6. S. 45. Arf. 2.) bereits vorgeschrieben ist, 
daß die desfallsigen Anträge bei der Ortsbehörde gemacht werden, und ist von 
diesen, ohne weitere Autorisation von Seiten der Justizimter resp. Gerichte 
zu bedürfen, die beantragte Haussuchung sofort gehörig zu weranstahen. 
Dagegen bleiben dergleichen Haussuchungen, bei denen nach bereits ge- 
richtlich eingeleitetem Verfahren bezweckt wird, Gegenstände, die zum That- 
bestande eines Verbrechens gehören, oder Personen, welche desselben verdächtig 
sind, gehörig zu ermitteln, wie solche der §. 103. der Forstordnung besonders 
kert ugen hat, lediglich den kompetenten Justizämtern und Gerichten vor- 
ehalten. 
Innengenannte haben sich hiernach überall zu richten und die betreffen- 
den Ortsbehörden demgemäß mit weiterer Verfügung zu versehen. 
Dieses Cirkular ist gehörig zu präsentiren, weller und zuletzt zurückzu- 
befördern. 
Bernburg, am 15. September 1842. 
Herzoglich Anhaltische Landes-Regierung. 
(gez.) von Kersten. 
Nettelbeck. 
An 
sämmtliche Justizämter und Gerichte, resp. die 
Forstkommission in Koswig. 
  
N. 234.)
	        
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