Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Artikel III. 
Wo in irgend einem Gesetze auf Beslimmungen des bisherigen Straf- 
rechts verwiesen wird, treten die Vorschriften des gegenwärtigen Strafgesetz- 
buchs an deren Stelle. 
Artikel IV. 
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem 1. Juli 1851. begangen 
ist, wird nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt. Ist aber eine solche Hand- 
lung in dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche mit keiner Strafe, oder mit einer 
gelinderen, als der bisher vorgeschriebenen, bedroht, so soll diese Handlung nach 
dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche beurtheilt werden. Ist es zweifelhaft, ob 
die Handlung vor dem 1. Juli 1851. begangen worden, so ilt bei der Ent- 
scheidung das mildere Gesetz anzuwenden. 
Artikel V. 
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Juli 1851. begangenen 
strafbaren Handlung wird nach den bisherigen Gesetzen oder nach dem gegen- 
wärtigen Strafgesetzbuche beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere dem 
Thäter am günstigsten ist. 
Artikel VI. 
Bei Anwendung der Strafe des Rückfalls macht es keinen Unterschied, 
ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Gesetzeskraft des 
gegenwärtigen Strafgesetzbuchs vorgekommen sind, ob die frühere Strafe eine 
nt oder außerordentliche war, ob die Strafe völlstreckt worden ist 
oder nicht. 
Artikel VII. 
Der F. 18. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht wird hierdurch 
aufgehoben. 
Artikel VIII. 
Wenn in Materien, über welche das gegenwärtige Strafgesetzbuch keine 
Bestimmungen enthält (Artikel II.), die Gesetze eine Freiheitsstrafe von mehr 
als fünf Jahren androhen, so ist die Handlung ein Verbrechen. 
Ist die Handlung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen, 
jedoch nicht über fünf Jahre, oder mit einer Geldbuße von mehr als funfzig 
Thalern bedroht, oder ist auf den Verlust von Aemtern oder auf den Verlust 
des Rechts zum Gewerbebetriebe für ummer oder auf Zeit, oder auf Stellung 
unter Polizei-Aufsicht zu erkennen, so ist die Handlung ein Vergehen. 
Besteht die Strafe nur in einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, 
oder in Geldbuße bis zu funfzig Thalern, oder ist die Strafe in den Gesetzen 
als eine willkührliche bezeichnet, so ist die Handlung eine Uebertretung. Es 
macht dabei keinen Unterschied, ob neben der eigentlichen Strafe noch auf die 
„Konfiskation einzelner Gegenstände zu erkennen ist oder nicht. A 
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