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einer Geldbuße von funfzig bis zu Eintausend Thalern oder Gefaͤngniß von
Einem Monate bis zu Einem Jabre bestraft.
Das Vermögen des Angeschuldigten ist insoweit, als es nach dem Er-
messen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise tref-
fenden höchsten Strafe von Eintausend Thalern und der Kosten des Verfah-
rens erforderlich ist, von demselben mit Beschlag zu belegen.
G. 111.
Wer einen Preußen zum Militairdienste fremder Mächte anwirbt oder
den Werbern der letzteren zuführt, ingleichen wer einen Preußischen Soldaten
vorsätzlich zum Desertiren verleitet, oder die Desertion desselben vorsätzlich be-
fördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Der Versuch dieser Handlungen wird mit der nämlichen Strafe belegt.
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Wer von dem Vorhaben einer Desertion zu einer Zeit, zu welcher die
Verhütung des Vergehens möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhalt und es un-
terläßt, davon der Polizeibehörde oder Militairbehbrde zur rechten Zeir Anzeige
1 machen, soll, wenn die Desertion wirklich begangen wird, mit Gefängniß
is zu Einem Jahre bestraft werden.
K. 113.
Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise
zu dem Militairdienste untauglich macht, oder durch einen Anderen untauglich
machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre und zeitiger Un-
tersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft.
Dieselbe Strafe hat derjenige verwirkt, welcher den Anderen auf dessen
Verlangen zum Militairdienste unkauglich macht.
&. 114.
Wer es sich zum Geschäft macht, Preußische Unterthanen zur Auswande-
rung zu verleiten, soll mit Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren
bestraft werden.
Eine gleiche Strafe tritt gegen denjenigen ein, welcher es sich zum Ge-
schäft macht, Vorsteher, Gehülfen oder Arbeiker inlandischer Fabriken dazu zu
verleiten, daß sie vor Ablauf der Kontraktzeit den Dienst ihres Fabrikherrn
verlassen und in den Dienst ausländischer Fabrikherren übergehen.
K. 115.
Ausländer, welche, nachdem sie des Landes verwiesen sind, ohne Erlaub-
niß zurückkehren, werden mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jah-
ren bestraft.
S. 116.
Wer unter Polizei-Aufsicht gestellt ist und den in Folge derselben ihm
auf-