Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Wird festgestellt, daß mildernde Umstaͤnde vorhanden sind, so kann die 
Strafe bis auf Eine Woche Gefaͤngniß ermaͤßigt weiden. 
g. 217. 
In folgenden Faͤllen soll die Gefaͤngnißstrafe nicht unter drei Mo- 
naten sein: 
1) wenn Ackergeräthschaften oder Thiere, welche zum Ackerbau gebraucht 
werden, von dem Felde, Thiere von der Weide, Wild aus umzäunten 
Gehegen, Fische aus Teichen oder Behältern, Bienenstöcke von dem 
Stande, Tuche, Linnen, Gewebe oder Garne von dem Rahmen oder von 
der Bleiche gestohlen merden; 
2) wenn Früchte oder andere Bodenerzeugnisse, welche bereiks geerndtet sind, 
von Feldern oder Wiesen oder aus Gärten gestohlen werden; 
3) wenn geschlagenes Holz aus dem Walde oder von der Ablage, oder 
wenn Schwemm= oder Flößholz gestohlen wird; 
4) wenn eine Person, welche für Lohn oder Kost dient, den Diebstahl ge- 
gen ihre Herrschaft oder gegen einen Dritten verübt, welcher sich in der 
Wohnung der Herrschaft befindet; ingleichen wenn ein Arbeiter, Geselle 
oder Lehrling den Diebslahl in der Wohmung, der Werkstätte oder dem 
Waarenlager des Meisters oder Arbeitgebers begeht, oder wenn eine 
Person, n in einer Wohnung gewöhnlich arbeitet, in dieser Woh- 
nung sliehlt; 
5) weng. ein Gastwirth oder ein Diensibote desselben Sachen eines aufge- 
nommenen Gastes, oder wenn ein aufgenommener Gast in dem Gast- 
hause sliehlt. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die 
Strafe bis auf vierzehn Tage Gefängniß ermäßigt werden. 
§. 218. 
Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufsicht 
tritt in folgenden Fällen ein: 
1) wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäu#de Gegenstände 
gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind; 
2) wenn der Diebstahl in einem bewohnten Gebäude entweder zur Nacht- 
zeit oder von zwei oder mehreren Personen begangen wird; 
3) wenn in einem Gebäude oder in einem umschlossenen Raume vermittelst 
Einbruchs oder Einsteigens gestohlen wird; 
4) wenn der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Ge- 
bäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes, oder zur Eräöff- 
nung der im Innern befindlichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel 
angewendet werden; 
5) wenn auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen 
Mlatze, einer Wasserstraße oder Eisenbahn, oder in einem Postgebäude 
oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe, eine 
zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen des Transports gehö- 
rende Sache, mittelst Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs= Hoer 
er-
	        
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