Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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G. 311. 
Wer durch Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder 
anderen Vortheilen einen Beamten, ein Mitglied der bewaffneten Macht oder 
einen Schiedsrichter zu einer Handlung oder Unterlassung, die eine Verletzung 
einer amtlichen Pflicht enthält, bestimmt oder zu bestimmen versucht, wird mit 
Gefängniß bestraft; es kann zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
ie zum Zwecke der Bestechung gegebenen Geschenke oder der Werth 
derselben sind dem Fiskus im Urtheile zuzusprechen. 
C. 312. 
Hat sich ein Richter in einem Strafverfahren, welches ein Verbrechen 
oder Vergehen betrifft, zu Gunsten oder zum Nachtheile des Angeschuldigten 
bestechen lassen, so soll derselbe mit Zuchthaus bestraft werden. 
Gleiche Strafe wie den Richter trifft denjenigen, welcher den Richter be- 
sticht oder zu bestechen versucht. 
Die zum Zwecke der Bestechung gegebenen Geschenke oder der Werth 
derselben sind dem Fiskus im Urtheile zuzusprechen. 
G. 313. 
Ein Geschworener, welcher in einer Sache, in welcher er Verrichtungen 
als Geschworener auszuüben hat, Geschenke annimmt, wird mit Zuchthaus be- 
straft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher den Geschworenen zu diesem 
Verbrechen verleitet oder zu verleiten versucht. 
Die gegebenen Geschenke oder der Werth derselben sind dem Fiskus im 
Urtheile zuzusprechen. 
g. 314. 
Ein Beamter, welcher bei der Leitung oder Entscheidung von Rechtssachen 
vorsaͤtzlich, zur Beguͤnstigung oder Benachtheiligung einer Partei, sich einer Un- 
gerechtigkeit schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. 
# gleicher Strafe ist ein Schiedsrichter zu verurtheilen, welcher bei der 
ihm übertragenen Leitung oder Entscheidung von Rechtsstreitigketten vorsätzlich, 
zur Begünstigung oder Benachtheiligung einer Partei, sich einer Ungerechtigkeit 
schuldig macht. 
g. 315. 
Ein Beamter, welcher seine Amtsgewalt mißbraucht, um Jemand zu 
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich zu nöthigen, wird mit 
Gefängniß nicht unter Einem Monate bestraft; zugleich kann auf zeitige Unfä- 
bigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden. 
C. 316. 
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung 
seines Amtes vorsätzlich Mißhandlungen oder Körperverletzungen verübt oder ver- 
Jahrgang 1851. (Nr. 3375.) 23 uͤben
	        
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