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G. 311.
Wer durch Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder
anderen Vortheilen einen Beamten, ein Mitglied der bewaffneten Macht oder
einen Schiedsrichter zu einer Handlung oder Unterlassung, die eine Verletzung
einer amtlichen Pflicht enthält, bestimmt oder zu bestimmen versucht, wird mit
Gefängniß bestraft; es kann zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
ie zum Zwecke der Bestechung gegebenen Geschenke oder der Werth
derselben sind dem Fiskus im Urtheile zuzusprechen.
C. 312.
Hat sich ein Richter in einem Strafverfahren, welches ein Verbrechen
oder Vergehen betrifft, zu Gunsten oder zum Nachtheile des Angeschuldigten
bestechen lassen, so soll derselbe mit Zuchthaus bestraft werden.
Gleiche Strafe wie den Richter trifft denjenigen, welcher den Richter be-
sticht oder zu bestechen versucht.
Die zum Zwecke der Bestechung gegebenen Geschenke oder der Werth
derselben sind dem Fiskus im Urtheile zuzusprechen.
G. 313.
Ein Geschworener, welcher in einer Sache, in welcher er Verrichtungen
als Geschworener auszuüben hat, Geschenke annimmt, wird mit Zuchthaus be-
straft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher den Geschworenen zu diesem
Verbrechen verleitet oder zu verleiten versucht.
Die gegebenen Geschenke oder der Werth derselben sind dem Fiskus im
Urtheile zuzusprechen.
g. 314.
Ein Beamter, welcher bei der Leitung oder Entscheidung von Rechtssachen
vorsaͤtzlich, zur Beguͤnstigung oder Benachtheiligung einer Partei, sich einer Un-
gerechtigkeit schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
# gleicher Strafe ist ein Schiedsrichter zu verurtheilen, welcher bei der
ihm übertragenen Leitung oder Entscheidung von Rechtsstreitigketten vorsätzlich,
zur Begünstigung oder Benachtheiligung einer Partei, sich einer Ungerechtigkeit
schuldig macht.
g. 315.
Ein Beamter, welcher seine Amtsgewalt mißbraucht, um Jemand zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich zu nöthigen, wird mit
Gefängniß nicht unter Einem Monate bestraft; zugleich kann auf zeitige Unfä-
bigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.
C. 316.
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung
seines Amtes vorsätzlich Mißhandlungen oder Körperverletzungen verübt oder ver-
Jahrgang 1851. (Nr. 3375.) 23 uͤben