Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 15. — 
  
(Nr. 3390.) Gesetz über die Besteucrung der Bergwerke für den ganzen Umsang der Mo- 
narchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinuser belegenen Landes- 
theile. Vom 12. Mai 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen K. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, für den ganzen Umfang der Mo- 
narchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile, 
was folgt: 
KC. 1. 
Der Zehnte von dem Ertrage der Bergwerke wird, soweit derselbe nach 
den bestehenden Gesetzen in Geld oder in nakura an den Staat zu enrrichten 
ist, vom Anfange des dritten Rechnungs-Quartals 1851. an, auf den Zwan- 
zigsten ermäßigt. 
g. 2. 
Bei der Berechnung des Zwanzigsten kommen die naͤmlichen Grundsaͤtze, 
wie bisher bei der Ermittelung des Zehnten, zur Anwendung. 
Bei Erzbergwerken trägt der Staat zu den Poch-, Wasch-, Hütten- 
und sonstigen Iubssrceungsroten nach Verhältniß des Zwanzigsten bei. 
g. 3. 
Wo gegenwaͤrtig statt des Zehnten eine feste Abgabe entweder nach be- 
stimmten Sätzen von der Maaß= oder Gewichtseinheit der Produktion oder in 
einem festen Jahresbetrage entrichtet wird, soll auf den Antrag des Bergwerks- 
besitzers der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (#. 2.) zu berechnende 
Zwanzigste an die Stelle einer solchen Abgabe treten. 
§. 4. 
Auf den Betrag des Neunten, welchen Bergwerke an Erbsiollen entrich- 
ten, bleibt die Herabsetzung des Zehnten G. 1.) ohne Einfluß; bei diesen Berg- 
Johrgang 1351. (Tr. 3390.) 36 werken 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1851.
	        
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