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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15. —
(Nr. 3390.) Gesetz über die Besteucrung der Bergwerke für den ganzen Umsang der Mo-
narchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinuser belegenen Landes-
theile. Vom 12. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen K. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, für den ganzen Umfang der Mo-
narchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile,
was folgt:
KC. 1.
Der Zehnte von dem Ertrage der Bergwerke wird, soweit derselbe nach
den bestehenden Gesetzen in Geld oder in nakura an den Staat zu enrrichten
ist, vom Anfange des dritten Rechnungs-Quartals 1851. an, auf den Zwan-
zigsten ermäßigt.
g. 2.
Bei der Berechnung des Zwanzigsten kommen die naͤmlichen Grundsaͤtze,
wie bisher bei der Ermittelung des Zehnten, zur Anwendung.
Bei Erzbergwerken trägt der Staat zu den Poch-, Wasch-, Hütten-
und sonstigen Iubssrceungsroten nach Verhältniß des Zwanzigsten bei.
g. 3.
Wo gegenwaͤrtig statt des Zehnten eine feste Abgabe entweder nach be-
stimmten Sätzen von der Maaß= oder Gewichtseinheit der Produktion oder in
einem festen Jahresbetrage entrichtet wird, soll auf den Antrag des Bergwerks-
besitzers der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (#. 2.) zu berechnende
Zwanzigste an die Stelle einer solchen Abgabe treten.
§. 4.
Auf den Betrag des Neunten, welchen Bergwerke an Erbsiollen entrich-
ten, bleibt die Herabsetzung des Zehnten G. 1.) ohne Einfluß; bei diesen Berg-
Johrgang 1351. (Tr. 3390.) 36 werken
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1851.