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gerichte. Im Uebrigen regelt sich die Kompetenz der Gerichte zur Aburthei-
lung der mittelst der Presse begangenen strafbaren Handlungen nach den Arti-
beln ZIIl. bis à des Gesetzes über die Einführung des Strafgesetzbuchs vom
. Apri .
Hinsichtlich des Militairgerichtsstandes verbleibt es bei den bestehenden
Borschriften.
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Der Gerichtsstand, die Einleitung und Führung des Vorverfahrens oder
der Voruntersuchung, sowie das Verfahren in der Hauptverhandlung wird
durch die allgemeinen Strafprozeßvorschriften bestimmt.
S. 29.
Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vorschriften der
. 7. und 24. nicht entspricht, oder wenn sich der Inhalt einer zur Ver-
öffentlichung gelangten Druckschrift als Thatbestand einer strafbaren Hand-
lung darstellt, so sind die Staatsanwaltschaft und deren Organe berechtigt,
die Druckschrift, wo sie solche zum Zweck der Verbreitung vorfinden, sowie die
zur Vervielfältigung derselben bestimmten Platten und Vormen vorlaufig mit
Beschlag zu belegen. Die Organe der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, inner-
halb vier und zwanzig Stunden nach der Beschlagnahme der Staarsamwaltschaft
die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn sie die Beschlagnahme niche
selbst unmittelbar wieder aufhebt, gehalten, innerhalb vier und wwanzig Stunden
nach erfolgter Vorlegung, ihre Antrage bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu
stellen, welche über die Portdauer oder Aufhebung der verhängten vorldufigen
Beschlagnahme innerhalb acht Tagen zu beschließen hat.
F. 30.
Auf Druckschriften, welche von den Kammern, oder von Königlichen Be-
hörden ausgehen, finden die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen keine
Anwendung.
g. 31.
Organe der Staatsanwaltschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Po-
lizeibehörden und andere Sicherheitsbeamte, welchen die Pflicht obliegt, Ver-
brechen und Vergehen nachzuforschen.
Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln sind es
die Beamten und Hülfsbeamten der gerichrlichen Polizei, mit Ausnahme der
Untersuchungsrichter.
Ueber