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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr. 1717.—
(Nr. 3393.) Statut des Crannichau-Polbitzer Deichverbandes. Vom 30. April 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛt. ꝛc.
Nachdem es fuͤr erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Cran-
nichau-Polbitzer Elbniederung Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unter-
haltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe zu einem Deich-
verbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der
Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. und 15. (Gesetz-Samm-
lung v. J. 1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der
Benennung:
„der Crannichau-Polbitzer Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
Erster Abschnitt.
S. 1.
In der am linken Elbufer von Crannichau bis Poldbitz sich erstreckenden unseng und
Niederung werden die Eigenthuͤmer aller eingedeichten und noch einzudeichen- des
den Grundstücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 21 Fuß#des.
6 Joll am Torgauer Brücken-Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden,
mit Ausschluß der gegenwärtig im Besitze des Königlichen Militairfiskus befind-
lichen Grundstücke, zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Werband bildet eine Korporation und * seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Torgau.
S. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tuͤchtigen Deich von
der Hoͤhe bei Crannichau ab bis um die Feldmark Polbitz herum in denjenigen
durch die Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Abmessungen anzulegen
Jahrgang 1854. (Nr. 3393.) 40 und
Ausgegeben zu Berlin den 7. Junl 1851.