Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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u neuen Gehäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra- 
en werden; , 
c)anjedemBorbedervomVerbandezuuntethaltendcnHauptgräben 
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
:) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
e) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundslücke aufnehmen, und müssen 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier 
Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte 
erfolgte, binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine Ruthe 
Entfernung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann 
der Heichhauwemann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs 
abändern; 
) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
g. 24. 
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen: 
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und ebensoweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; 
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes 
nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschränken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern wür- 
den, können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in den §#. 2.. und 24. gegebenen Regeln können 
in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
g. 25. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorations = Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen 
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Nate- 
rialien an Sand, Lehm, Nasen rc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme der- 
selben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. 
9. 26.
	        
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