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Deichkassenbeiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbeslellung an-
genommen.
C. 46.
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse. Er hat insbesondere:
a) die Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf-
zustellen;
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten
z feräigen und dem Deichhauptmann vorzulegen;
c) die gewöhnlichen und außerordentlichen Tbl#nn aus der Deichkasse
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir-
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des
Deichhauptmanns durch die Deichschöppen vertreten lassen;
0 die jährliche Deichkassenrechnung zu legen.
S. 47.
Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister und Wallmeister, 4. unt
für die spezielle Beaufsichtigung der-Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen ea#.
und Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach
Anhbrung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt
die Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstel-
lung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebens-
zeit erfolgen soll.
g. 48.
Zu diesen Posten sollen nur solche Mrsonen berufen werden, von deren
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementarkennt-
nisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstatten und
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung
führen können.
C. 49.
Der Deichhauptmann theilt nach Anhörung des Deichamtes die Deiche 5. Delch-
in sechs Aufsichts-Bezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschöppen aus #ör.
der Zahl der Deichgenossen auf drei Jahre vom Deichamte erwählt und vom
Deichhauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des
Deichhauplmanns und Deichinspektors — können auch zu Deichschöppen er-
nannt werden.
Die Deichschöppen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek-
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den
örtlichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterflützen.
g. 50.
Die Deichschoͤppen haben in ihren Bezirken im gewoͤhnlichen Laufe der
Jahrgang 1851. (Nr. 3393.) 42 Ver-