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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr. 18.—
(Nr. 3397.) Statut des Plotha-Ammelgoßwitzer Deichverbandes. Vom 30. April 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der
Plotha-ammelgoßwher Elbniederung Behufs der gemeinsamen Anlegung und
Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe zu einem
Deichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhs-
rung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des
Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. JG. 11. und 15. (Ges.=
Samml. vom Jahre 1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes
unter der Benennung:
„Plotha-Ammelgoßwitzer Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
Erster Abschnitt.
K. 1.
In der am linken Elbufer von der Höhe unterhalb Seydewitz bis zum umfang und
Ammelgoßwitzer Polder einschliehlich sich erstreckenden Niederung werden die w u
Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welcheik
ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 22 Fuß am Mühlberger Pegel
der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Verband bilder eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Torgau.
g. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tuͤchtigen Deich au
26 Fuß Hoͤhe am Muͤhlberger Pegel von der Höhe bei — Deh rans
Johrzang 1851. (Nr. 3897.) 43 unter=
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1851.