Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 313 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Jr. 18.— 
  
(Nr. 3397.) Statut des Plotha-Ammelgoßwitzer Deichverbandes. Vom 30. April 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der 
Plotha-ammelgoßwher Elbniederung Behufs der gemeinsamen Anlegung und 
Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe zu einem 
Deichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhs- 
rung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des 
Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. JG. 11. und 15. (Ges.= 
Samml. vom Jahre 1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes 
unter der Benennung: 
„Plotha-Ammelgoßwitzer Deichverband“ 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
Erster Abschnitt. 
K. 1. 
In der am linken Elbufer von der Höhe unterhalb Seydewitz bis zum umfang und 
Ammelgoßwitzer Polder einschliehlich sich erstreckenden Niederung werden die w u 
Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welcheik 
ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 22 Fuß am Mühlberger Pegel 
der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Der Verband bilder eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Torgau. 
g. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tuͤchtigen Deich au 
26 Fuß Hoͤhe am Muͤhlberger Pegel von der Höhe bei — Deh rans 
Johrzang 1851. (Nr. 3897.) 43 unter= 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1851.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.