Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

(Nr. 3398.) Gesetz wegen Anfertigung und Ausgabe neuer Kassen-Anweisungen. Vom 
19. Mai 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verördnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
S. 1. 
An die Stelle der durch §. 1. des Gesetzes vom 7. März 1850. (Gesetz- 
Sammlung Seite 163.) als unverzinsliche Staatsschuld anersanmten Kassen- 
Anweisungen im Gesammtbetrage on . . . . .. 20,842,347 Rehlr. 
und der nach §#. 2. und 17. des Gesetzes vom 15. April 1848. 
(Gesetz= Sammlung Seite 105.) ausgefertigten, nach F. 2. des 
Gesetzes vom 30. April d. J. der unverzinslichen Staats- 
schuld hinzugetretenen Oarlehns-Kassenscheine im Betrage von 10,000,000 
im Ganzen 30,842,347 Rlhlr. 
sollen neue Kassen-Anweisungen und zwar: 
für 7,500,000 Rcthlr. in Apoints zu 100 Rchlr. 
7,500,000 Rthlr. 50 Rlhlr. 
5,000,000 Rchlr. 10 Rlhlr. 
4,500,000 Rchlr. 5 Rehlr. 
6,342,347 Rehlr. 1 Rhlr. 
30, 842,347 Rchlr. 
angefertigt und in Umlauf gesetzt werden. 
Die Ausferrigung und Ausreichung der neuen Kassen-Anweisungen liegt 
der Hauptverwalkung der Staarsschulden ob, welche vor der Ausgabe eine 
genaue Beschreibung öffentlich bekannt zu machen hat. 
g. 2. 
Gegen Ausgabe dieser neuen Kassen-Anweisungen werden die Kassen- 
Anweisungen vom 2. Januar 1835. und die Darlehns-Kassenscheine vom 15. 
April 1848. eingezogen. 
K. 3. 
Die Aufforderung zum Umtausch erfolgt zu drei verschiedenen Malen, 
in Zwischenrdumen von drei Monaten, durch die Amtsblätter und durch Zei- 
tungen sämmtlicher Provinzen, sowie durch mehrere auswärtige Deutsche Zei- 
tungen. Nach Ablauf von drei Monaten, von der letzten Bekanntmachung 
an gerechnet, wird ein Präklusivtermin auf sechs Monate hinaus angesetzt, und 
in jedem Monate einmal durch die gedachten Blätker bekannt gemacht. Mit 
Eintritt des Präklusivtermins werden alle alsdann nicht eingelieferte Kassen- 
Anweisungen und Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1835. und beziehungs- 
weise 1848. ungültig, und alle Ansprüche aus denselben an den Staat erlͤschen 
(K.#. 3399.) ln-
	        
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