Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

6) Das Deich- 
amt. 
— 354 — 
S. 49. 
Die Deichschöppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietdtsanlagen zu führen, sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß 
pn nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Antraͤge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeam- 
ten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie 
mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen, welche ein Deichschôppe in Vertretung des Deich- 
rentmeisters bewirkt, erhält der Deichschöppe als Remuneration sechs Pennige 
pro Thaler der ausgezahlten Summe. 
S. 50. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen (&. 16. 
bis 18.) nothwendig macht, sind die Deichschöppen unter Leitung des Deich- 
inspektors dazu berufen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wach- 
mannschaften und. Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung 
der erforderlichen Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung der Oeiche 
zu kontrolliren. 
S. 51. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be- 
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
g. 52. 
Das Deichamt besteht aus acht Mitgliedern, nämlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsizenden, 
)dem
	        
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