Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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II. Die Theilung von Grundstücken, welche von mehreren Miteigenthümern 
ungetheilt beiiser und durch gemeinsame Ausübung einer oder mehrer 
der nachbenannten Nutzungen: 
Weide, Waldmast, Holz= oder Streunutzungen, Maggen-, Heide- 
und Bültenhieb, Torfnutzung, 
benutzt werden, namentlich auch Marken, Erbenwaldungen und dgl. 
g. 2. 
Zu dem Antrage auf Theilung eines gemeinschaftlichen Eigenthums ist 
ein jeder Miteigenthuͤmer, zu dem Antrage auf Abloͤsung einer Dienstbarkeit 
sowohl der Berechtigte, als der Eigenthuͤmer des verpflichteten Grundstuͤcks befugt. 
Das Recht zum Antrage auf Theilung oder Servitut-Abloͤsung steht 
auch demjenigen zu, welcher den Antheil am Miteigenthum oder ein berechtig- 
tes oder verpflichketes Grundstück als nutzbarer Eigenthümer besitzt, nicht aber 
namentlich dem persönlichen Nießbraucher oder dem antrichretischen Pfandbesitzer. 
Gemeinschaftliche Besitzer desselben Antheils am Miteigenthum oder ge- 
meinschaftliche Eigenthümer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks 
können nur gemeinschaftlich die Ablösung einer Dienstbarkeit beantragen; die 
nach den Antheilen zu berechnende Minderzahl von ihnen muß sich aber dem 
in dieser Beziehung gefaßten Beschlusse der Mehrzahl unterwerfen. 
K. 3. 
Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Gemeinden beslimmte 
Vermögen (in Städten Kämmerei-Vermögen genannt) kann durch eine Ge- 
meinheistheilung niemals in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt 
werden. 
Ebensowenig darf derjenige Theil des Vermögens einer Gemeinde, dessen 
Nutzungen den einzelnen Gemeindemitgliedern oder Einwohnern vermöge dieser 
ihrer fenschaft zukommen (das Gemeindeglieder-Vermögen, in Städten 
Bürger-Vermögen genannt), durch eine Gemeinheitstheilung in Privatverms- 
gen der Mitglieder oder Einwohner verwandelt werden. Oiese Bestimmung 
findet auch dann Anwendung, wenn die den Mitgliedern oder Einwohnern als 
solchen zustehenden Nutzungsrechte noch außerdem durch den Besitz eines 
Grundslücks oder durch besondere persönliche Verhältnisse bedingt sind. 
Die Abfindung für solche Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde als 
Korporation zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwohner 
die Benutzung dieser Absindung für die Dauer ihrer Nutzungsrechte erhalten. 
Dagegen gehören Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Einwoh- 
ner am Gemeindeglieder-Vermögen, welche denselben nicht vermöge dieser ihrer 
Eigenschaft, sondern aus einem anderen Rechtstikel gebühren, nicht zum Ge- 
meinde-Vermögen, sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in 
welches daher auch die auf diese Rechte bei der Gemeinheitskheilung fallenden 
Absindungen übergehen. 
S. 4.
	        
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