thumbs : Staats-Lexikon.

Arretieren  —  Asservieren.

Arretieren  (franz.),  im  Lauf  anhalten,
festnehmen;  verhaften;  mit  Beschlag  belegen
  (vgl.  Arrest).

Arrondieren  (lat.),  abrunden;  Arrondierung,
  Abrundung,  daher  Arrondierungspolitik,
  diejenige  Politik,
welche  ein  Staatsgebiet  auf  Kosten  des
Nachbarn  abzurunden  und  mit  bessern
Grenzen  zu  versehen  bemüht  ist.  Auch
wird  der  Ausdruck  Arrondierung  gleichbedeutend
  mit  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  einer  Feldmark  (Separation)  gebraucht.


Arrondissement  (franz.,  spr.  arrongdiff'-mang),
  in  Frankreich  Unterabteilung  eines
Departements,  entsprechend  dem  preußischen
  Kreis  (s.  d.).  Das  A.  steht  unter  einem
Unterpräfekten  (sous-  préfet).  Jedes  Departement
  (s.  d.)  zerfällt  in  3—7  Arrondissements.
  Die  kommunalen  Gesamtinteressen
  des  Arrondissements  werden
durch  ein  Consil  d’arrondissement,
einen  Bezirksrat,  entsprechend  dem  preußischen
  Kreistag,  vertreten.

Artikel  (lat.,-Glied#),  Teil  eines  Ganzen,
  insbesondere  die  einzelnen  Teile  und
Destimmungen  eines  Gesetzes  oder  eines
Vertrags.  Die  Kriegsartikel  (s.  d.)
stellen  die  Pflichtenlehre  des  Soldaten  dar.

Artillerie  (franz.),  Inbegriff  derjenign
  Feuerwaffen,  welche  mehr  als  einen

ann  zur  Bedienung  brauchen,  auch  Bezeichnung
  für  das  zugehörige  Personal
(Belagerungs-,  Feld-,  Festungs-,  Küstenund
  Schiffahrtsartillerie).

Arzt.  Die  deutsche  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869  hat  zwar  die  ärztliche
Praxis  völlig  freigegeben,  allein  sie  bestimmt
  (*  29),  daß  diejenigen,  welche  sich
als  Ärzte  (Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,
  Zahnärzte  und  Tierärzte)
oder  mit  gleichbedeutenden  Titeln  bezeichnen
  oder  seitens  des  Staats  oder  einer
Gemeinde  als  solche  anerkannt  oder  mit
amtlichen  Funktionen  betraut  werden  sollen,
  einer  sitlichen  Approbation  auf
Grund  eines  Nachweises  der  Befähigung
bedürfen.  Diejenigen,  welche  die  Approbation
  erlangt  haben,  sind  innerhalb  des
Reichsgebiets  in  der  Wahl  des  Orts,  wo
tt  ihr  Gewerbe  betreiben  wollen,  unbechränkt.

  Die  Bezahlung  der  approbierten

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Arzte  bleibt  der  Vereinbarung  überlassen,
doch  kann  als  Norm  für  streitige  Fälle  im
Mangel  einer  Vereinbarung  eine  Tare
von  den  Zentralbehörden  festgestellt  werden.
  Die  Prüfung  der  te  und  Zahnärzte
  richtet  sih  in  Deutschland  nunmehr
nach  den  Beschlüssen  des  Bundesrats,  wie
solche  in  den  Bekanntmachungen  des  Bundeskanzlers
  vom  26.  Sept.  1869  (Bundesgee
  blatt,  S.  635  ff.)  und  vom  9.  Dez.

86  Gundesgeset  att,  S.  687)  enthalten
  sind.  gl.  auch  die  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Prüfung  der  Tierärzte,
  vom  27.  März  1878  (Reichsgesetzblatt,
  S.  10;  Zentralblatt  des  Deutschen
Reichs  1878,  S.  160  ff.).

Aspiranttlat.)),  einer,  der  sich  um  etwas
bewirbt,  namentlich  um  ein  Amt,  um  eine
Stelle;  z.  B.  Offiziersaspirant.

Affekurieren  (lat.),  versichern;  Assekurant
  (Assekurateur,  Versicherer),  derjenige,
  welcher  gegen  das  Versprechen  einer
bestimmten  Summe  (Prämie)  eine  gewisse
  Gefahr  übernimmt;  Assekurat
(Assekurierter,  Versicherter),  derjenige,
welcher  sich  durch  Zahlung  der  Prämie
einer  Gefahr  gegenüber  sicherstellt  (vgl.
Versicherungswesen).

Assemblée  (franz.,  spr.-sangbleh),  Versammlungz
  in  Frankreich  Sezeichnung  für
die  Volksvertretung,  z.  B.  A.  nationale
Constituante,  die  konstituierende  Nationalversammlung
  von  1789;  A.  nationale
wird  in  der  französischen  Verfassung  von
1875  die  Vereinigung  der  Deputiertenkammer
  (Chambre  des  députés)  und  bes
Senats  genannt.

Assentieren  (lat.),  beipflichten;  für
tauglich  erklären,  z.  B.  für  den  Militärdienst;
  daher  (in  Osterreich)  Assentierung,
  s.  v.  w.  Rekrutenaushebung.

Afferieren  (lat.),  mit  Bestimmtheit
aussagen,  behaupten;  daher  assertorischer
  Eid,  die  eidliche  Bestärkung  einer
Aussage,  im  Gegensatz  zum  promissorischen
  Eid,  der  eidlichen  Bestärkung
einer  Zusage  (s.  Eid).

Affervieren  (lat.),  aufbewahren,  namentlich
  in  behördliche  Verwahrung  nehmen,
  daher  Asservandum,  ein  von
einer  Behörde  aufzubewahrender  Gegenstand;
  Asservation,  Aufbewahrung.

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