Arretieren — Asservieren.
Arretieren (franz.), im Lauf anhalten,
festnehmen; verhaften; mit Beschlag belegen
(vgl. Arrest).
Arrondieren (lat.), abrunden; Arrondierung,
Abrundung, daher Arrondierungspolitik,
diejenige Politik,
welche ein Staatsgebiet auf Kosten des
Nachbarn abzurunden und mit bessern
Grenzen zu versehen bemüht ist. Auch
wird der Ausdruck Arrondierung gleichbedeutend
mit Zusammenlegung der Grundstücke
einer Feldmark (Separation) gebraucht.
Arrondissement (franz., spr. arrongdiff'-mang),
in Frankreich Unterabteilung eines
Departements, entsprechend dem preußischen
Kreis (s. d.). Das A. steht unter einem
Unterpräfekten (sous- préfet). Jedes Departement
(s. d.) zerfällt in 3—7 Arrondissements.
Die kommunalen Gesamtinteressen
des Arrondissements werden
durch ein Consil d’arrondissement,
einen Bezirksrat, entsprechend dem preußischen
Kreistag, vertreten.
Artikel (lat.,-Glied#), Teil eines Ganzen,
insbesondere die einzelnen Teile und
Destimmungen eines Gesetzes oder eines
Vertrags. Die Kriegsartikel (s. d.)
stellen die Pflichtenlehre des Soldaten dar.
Artillerie (franz.), Inbegriff derjenign
Feuerwaffen, welche mehr als einen
ann zur Bedienung brauchen, auch Bezeichnung
für das zugehörige Personal
(Belagerungs-, Feld-, Festungs-, Küstenund
Schiffahrtsartillerie).
Arzt. Die deutsche Gewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 hat zwar die ärztliche
Praxis völlig freigegeben, allein sie bestimmt
(* 29), daß diejenigen, welche sich
als Ärzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer,
Zahnärzte und Tierärzte)
oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen
oder seitens des Staats oder einer
Gemeinde als solche anerkannt oder mit
amtlichen Funktionen betraut werden sollen,
einer sitlichen Approbation auf
Grund eines Nachweises der Befähigung
bedürfen. Diejenigen, welche die Approbation
erlangt haben, sind innerhalb des
Reichsgebiets in der Wahl des Orts, wo
tt ihr Gewerbe betreiben wollen, unbechränkt.
Die Bezahlung der approbierten
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Arzte bleibt der Vereinbarung überlassen,
doch kann als Norm für streitige Fälle im
Mangel einer Vereinbarung eine Tare
von den Zentralbehörden festgestellt werden.
Die Prüfung der te und Zahnärzte
richtet sih in Deutschland nunmehr
nach den Beschlüssen des Bundesrats, wie
solche in den Bekanntmachungen des Bundeskanzlers
vom 26. Sept. 1869 (Bundesgee
blatt, S. 635 ff.) und vom 9. Dez.
86 Gundesgeset att, S. 687) enthalten
sind. gl. auch die Bekanntmachung,
betreffend die Prüfung der Tierärzte,
vom 27. März 1878 (Reichsgesetzblatt,
S. 10; Zentralblatt des Deutschen
Reichs 1878, S. 160 ff.).
Aspiranttlat.)), einer, der sich um etwas
bewirbt, namentlich um ein Amt, um eine
Stelle; z. B. Offiziersaspirant.
Affekurieren (lat.), versichern; Assekurant
(Assekurateur, Versicherer), derjenige,
welcher gegen das Versprechen einer
bestimmten Summe (Prämie) eine gewisse
Gefahr übernimmt; Assekurat
(Assekurierter, Versicherter), derjenige,
welcher sich durch Zahlung der Prämie
einer Gefahr gegenüber sicherstellt (vgl.
Versicherungswesen).
Assemblée (franz., spr.-sangbleh), Versammlungz
in Frankreich Sezeichnung für
die Volksvertretung, z. B. A. nationale
Constituante, die konstituierende Nationalversammlung
von 1789; A. nationale
wird in der französischen Verfassung von
1875 die Vereinigung der Deputiertenkammer
(Chambre des députés) und bes
Senats genannt.
Assentieren (lat.), beipflichten; für
tauglich erklären, z. B. für den Militärdienst;
daher (in Osterreich) Assentierung,
s. v. w. Rekrutenaushebung.
Afferieren (lat.), mit Bestimmtheit
aussagen, behaupten; daher assertorischer
Eid, die eidliche Bestärkung einer
Aussage, im Gegensatz zum promissorischen
Eid, der eidlichen Bestärkung
einer Zusage (s. Eid).
Affervieren (lat.), aufbewahren, namentlich
in behördliche Verwahrung nehmen,
daher Asservandum, ein von
einer Behörde aufzubewahrender Gegenstand;
Asservation, Aufbewahrung.
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