Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K. 67. 
Der Berufungsakt muß die Beschwerdepunkte enthalten. Die Sache 
wird nach Ablauf der Erscheinungsfrist, welche in keinem Falle mehr als einen 
Monat betragen soll, durch einfachen Anwaltsakt zur Sitzung gebracht, ohne 
daß es außer den motivirten Antraͤgen der Appellaten einer Zustellung oder 
sonstigen Prozedur bedarf. 
Die 57. 58. 62. und 64. finden auch in der Berufungs-Instanz 
Anwendung. 
g. 68. 
Vor jedem Beschlusse oder Urtheil des Gerichts muß das öffentliche 
Ministerium gehört werden. 
G. 69. 
Vormünder und emanzipirte Minderjährige bedürfen zu dem Antrage 
auf Theilung oder Ablösung bei der Regierung der Ermächtigung des Fami- 
lienraths, Gemeinden oder bffentliche Anstalten der Ermächtigung des Bezirks- 
raths, beziehungsweise des Kreisausschusses oder der betreffenden Aufsichts- 
behörde. Dasselbe gilt in Bezug auf Anstellung der Klage bei Gericht, sofern 
nicht bereits die Ermächtigung zum Antrage bei der Regierung ertheilt war. 
Die Ehefrauen werden sowohl im Vorverfahren als im gerichtlichen 
Verfahren durch die Ehemänner vertreten, wenn es sich von Grundstücken mit 
Eigemhumsantheilen oder Nutzungsberechtigungen handelt, welche nach den 
zwischen den betreffenden Eheleuten bestehenden Rechtsverhältnissen der Ver- 
waltung der Ehemänner unterworfen sind. In den sonstigen Fällen haben die 
Ehefrauen selbst ihre Rechte auszuüben; sie bedürfen dabei der Ermächtigung 
der Ehemänner, insofern sie den Antrag zum Vorverfahren oder die Klage 
zum gerichtlichen Verfahren erheben wollen. 
Sämmtliche oben gedachte Personen bedürfen einer Ermächtigung nichr, 
um sich auf den Antrag oder die Klage einzulassen und im Verfahren ihre 
Rechte geltend zu machen. Wenn die nöthige Ermächtigung mangelt, so ist 
der Antrag oder die Klage als unannehmbar zurückzuweisen. 
K. 70. 
Zu jeder Einigung vor dem Kommissar der Regierung oder des Gerichts 
bedarf es in Ansehung von Minderjährigen, Interdizirten, Ehefrauen, Gemein- 
den oder öffentlichen Anstalten der sonl zu Vergleichen gesetzlich erforderlichen 
Formen, Ermächtigungen oder Bestätigungen nicht, insofern die gerichtliche 
Bestätigung der Theilung oder Ablôsung nach §S). 15., 51., 52. erfolgt. 
S. 71. 
Wemn bei Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes eine Theilung oder 
Ablösung, auf welche dasselbe Anwendung findek, gerichtlich anhängig gemacht, 
(XN. 3105) jedoch
	        
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