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K. 67.
Der Berufungsakt muß die Beschwerdepunkte enthalten. Die Sache
wird nach Ablauf der Erscheinungsfrist, welche in keinem Falle mehr als einen
Monat betragen soll, durch einfachen Anwaltsakt zur Sitzung gebracht, ohne
daß es außer den motivirten Antraͤgen der Appellaten einer Zustellung oder
sonstigen Prozedur bedarf.
Die 57. 58. 62. und 64. finden auch in der Berufungs-Instanz
Anwendung.
g. 68.
Vor jedem Beschlusse oder Urtheil des Gerichts muß das öffentliche
Ministerium gehört werden.
G. 69.
Vormünder und emanzipirte Minderjährige bedürfen zu dem Antrage
auf Theilung oder Ablösung bei der Regierung der Ermächtigung des Fami-
lienraths, Gemeinden oder bffentliche Anstalten der Ermächtigung des Bezirks-
raths, beziehungsweise des Kreisausschusses oder der betreffenden Aufsichts-
behörde. Dasselbe gilt in Bezug auf Anstellung der Klage bei Gericht, sofern
nicht bereits die Ermächtigung zum Antrage bei der Regierung ertheilt war.
Die Ehefrauen werden sowohl im Vorverfahren als im gerichtlichen
Verfahren durch die Ehemänner vertreten, wenn es sich von Grundstücken mit
Eigemhumsantheilen oder Nutzungsberechtigungen handelt, welche nach den
zwischen den betreffenden Eheleuten bestehenden Rechtsverhältnissen der Ver-
waltung der Ehemänner unterworfen sind. In den sonstigen Fällen haben die
Ehefrauen selbst ihre Rechte auszuüben; sie bedürfen dabei der Ermächtigung
der Ehemänner, insofern sie den Antrag zum Vorverfahren oder die Klage
zum gerichtlichen Verfahren erheben wollen.
Sämmtliche oben gedachte Personen bedürfen einer Ermächtigung nichr,
um sich auf den Antrag oder die Klage einzulassen und im Verfahren ihre
Rechte geltend zu machen. Wenn die nöthige Ermächtigung mangelt, so ist
der Antrag oder die Klage als unannehmbar zurückzuweisen.
K. 70.
Zu jeder Einigung vor dem Kommissar der Regierung oder des Gerichts
bedarf es in Ansehung von Minderjährigen, Interdizirten, Ehefrauen, Gemein-
den oder öffentlichen Anstalten der sonl zu Vergleichen gesetzlich erforderlichen
Formen, Ermächtigungen oder Bestätigungen nicht, insofern die gerichtliche
Bestätigung der Theilung oder Ablôsung nach §S). 15., 51., 52. erfolgt.
S. 71.
Wemn bei Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes eine Theilung oder
Ablösung, auf welche dasselbe Anwendung findek, gerichtlich anhängig gemacht,
(XN. 3105) jedoch