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(Nr. 3407.) Gesetz, betreffend die Versorgung der Militair-Invaliden vom Oberfeuerwerker,
Feldwebel und Wachtmeister abwaͤrts. Vom 4. Juni 1861.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen cc. c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Diejenigen Soldaten vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeisier
abwärts, welche im aktiven Milikairdienste oder in Folge desselben invalide ge-
worden sind, sollen, nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes, angemesser
versorgt und alle Invaliden des Heeres, ohne Unterschied der Waffengattung
oder des Truppentheils, nach gleichen Grundsätzen behandellt werden.
Abschnitt I.
Soldaten, welche unmittelbar aus dem aktiven Dienste als
Invalide entlassen werden.
g. 2.
Die unmittelbar aus dem aktiven Dienste scheidenden Invaliden sind
entweder:
A. Halbinvalide, d. h. solche, die noch zum Gannisondienste fähig, oder
B. 60 naimvalid ße, d. h. solche, die zu keinerlei Militairdiensten mehr raug-
lich sind.
A. Halbinvalide.
g. 3.
Soldaten, welche entweder
1) nach einer Oienstzeit von mindestens 12 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair-Ehren=
zeichens, oder
3) durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
) Beschädigung bei unmittelbarer Ausübung des Dienstes, oder
0) eine während des aktiven Militairdienstes überstandene kontagiöse
Augenkrankheit
halbinvalide geworden sind, werden nach ihrer Wahl und unter Berücksichti-
gung ihrer Charge (#. 17.) entweder einem Garnison-Truppentheile überwie-
sen oder mit der Pension vierter Klasse für Ganzinvaliden (F. 6.) entlassen.
F. 1.