Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Verpflichtung 
mehr, doch steht der General-Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise 
Realistrung derselben aus. Billigkeitsrücksichten. zu beschließen. 
g. 11. 
Die in diesem Privilegio vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch diejenigen Blätker, welche nach S. 72. des Statuts der Mag- 
deburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft (Gesetz-Sammlung 1842. Seite 59.) 
sü0 Beröffemtlichungen in den Angelegenheiten dieser Gesellschaft b nutzt werden 
ollen. 
F. 12. 
Die Magdeburg-Halberstaͤdter Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, z 
dem gemäß F. 17. des Gesellschafts-Statuts zu bildenden Reserve-Fonds all- 
jährlich eine Summe zurückzulegen, welche ohne Genehmigung Unseres Mie- 
nisters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nicht weniger als Ein 
Prozent des gesammten Anlage-Kapitals mit Einschluß des Betrages der nach 
dem vorstehenden Privilegio auszugebenden Obligationen betragen darf, der- 
gestalt, daß die alljährlich unter die Aktionaire zu vertheilende Dividende nicht 
festgesetzt resp. ausgezahlt werden darf, bevor dem vorgesetzten Eisenbahn-Kom- 
missariat nachgewiesen worden, daß mindestens der obige Minimal-Beitrag, resp. 
der von Unserem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ge- 
nehmigte niedrigere Beitrag zum Reserve-Fonds zurückgelegt ist. 
Zur Urkunde dieses haben. Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Koöniglichen In- 
stegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen 
in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats 
z geben oder Rechten Dritker zu präjudiziren. 
Gegeben Verlin, den 10. März 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
  
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