Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Direktoren sind verpflichtet, den General-Versammlungen der Aktionaire beizu- 
wohnen und, wenn es gewünscht wird, bei den Penar= und Sektions- 
Versammlungen des Ausschusses zu erscheinen. 
An die Stelle des 
K. 57. 
des Statuts tritt folgender neuer §. 57. 
. Das Syndikat. 
Für die Leitung der Rechts-Geschäfte der Gesellschaft werden vom Aus- 
schusse zwei rechtskundige Syndici ernannt, von denen einer in Berlin, einer in 
Hamburg wohnen. 
· Die mit denselben zu schließenden Vertraͤge enthalten die Bedingungen 
ihrer Anstellung. 
Ihr Geschäftskreis ist folgender: 
1) Sie sind sowohl dem Ausschusse als der Direktion beiräthig. 
2) Sie wohnen beide, in Verbinderungsfällen wenigstens einer von ihnen, 
den General-Versammlungen bei. 
3) Sie sind verpflichtert, werigsiene einer von ihnen, den Plenar-Versamm- 
lungen des Ausschusses und der Direktion beizuwohnen. 
4) Dieselbe Thätigkeit haben sie beziehmngwen. bei den Sektions= und 
Deputations-Versammlungen des Ausschusses und der Direktion in Ber- 
lin und Hamburg auszunben. 
5) Sie führen in den Versammlungen (Nr. 3. und 4.) das Protokoll und 
haben in denselben eine berathende Stimme. 
6) Sie vertreten die Gesellschaft bei allen Rechtssireitigkeiten, und zwar der 
in Berlin wohnende Syndikus bei den im Preußischen Gebiete, und der 
in Hamburg wohnende bei den in den andern von der Bahn berührten 
Staatsgebieten anhängigen. 
Für den Fall, daß die Prozeßführung bei einem Gerichte erfolgt, 
welches nicht am Wohnorte des Syndikus seinen Sitz hat, schlagen sie 
der Direktion Bevollmächtigte vor, sind jedoch auch alsdann verpflichtet, 
die Information und Leirung der Rechtsstreitigkeiten zu übernehmen. 
Die mit den Mitgliedern des Syndikats neu abzuschließenden Oienst- 
verträge sind an die spezielle Genehmigung der bei den Aktien Littr. B. bethei- 
Liten Regierungen gebunden. Oie Wahl der Personen sleht aber auch dann 
lediglich dem Ausschusse zu. 
Es bleibt der Gesellschaft vorbehalten, bei eintretender Vakanz nur einen 
Syndikus anzustellen. 
Abschnitt JIV. 
Allgemeine Bestimmungen. 
An die Stelle des 
tritt folgender neuer F. 59. 
(D. 3455.) Serei= 
S. 59.
	        
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