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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 28——
(Nr. 3728.) Scatut des Deichverbandes der Culmer Amts-Niederung. Vom 9. Juli 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Culmer
Amts-Niederung Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines
Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Weichsel zu einem Oeichverbande zu
vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten
erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deich-
wesen vom 28. Januar 1848. 9¾. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre
1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Deichverband der Culmer Amts-Niederung“
und ertheilen demselben nachstehendes Scatut:
Erster Abschnitt.
S. 1.
In der am rechten Weichselufer von dem Dorfe Czarze bis zur Ein= umfang und
mündung des Althausener Sees in die Trinke sich erstreckenden Niederung wer- # —
den die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundsläcke, re, t
welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande der Weichsel von 20 Fuß
10 Zoll am Glugowker Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden und
Deichschutz irgend einer Art genießen, zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Verband bildet eine Korporatlion und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Culm.
S. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, den oberhalb an die wasserfreie Höhe
bei Czarze anschließenden und bei dem Dorfe Bienkowko endigenden Deich bis
mehrere Fuß über den bekannten höchsten Wasserstand zu erhöhen, in gleicher
Höhe auch zum Schutz der Niederung gegen Rückskau einen neuen Oeich von
Jahrgang 1851. (Nr. 3428.) 66 Bien-
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1851.