Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
JNr. 29—— 
  
(Nr. 3429.) Verordnung wegen Abänderung des Vereins-Jolltarifes. Vom 21. Juli 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten über- 
eingekommen sind, den für die Jahre 1846., 1847. und 184 8. erlassenen Zoll- 
tarif und die denselben ergänzenden Erlasse, welche in Gemäßheit Unseres Er- 
lasses vom 8. November 1848. bis auf Weiteres in Kraft bleiben, in einzelnen 
Bestimmungen abzuändern und weiter zu ergänzen; so verordnen Wir, unter 
Vorbehalt der Genehmigung der Kammern, auf den Antrag Unseres Staats- 
Ministeriums, was folgt: 
F. 1. 
Vom 1. Oktober 1851. an treten folgende Abänderungen und Zusätze 
zu dem Jolltarif für die Jahre 1846., 1847. und 1848. und zu den, denselben 
ergänzenden Erlassen bis auf Weiteres in Wirksamkeit. 
Erste Abtheilung des Tarifes. 
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten 
folgende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikel hinzu: 
Eisenrosiwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupferasche, Streu- 
laub und Kleie. 
Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abtheilung des 
Tarifes stehenden Artikel der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder 
Abgabe befreiet: 
Jahrgang 1851. (TNr. 3429.) 70 aus 
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1851.
	        
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