Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 67. 
Zinsen-Ruͤckstaͤnde, welche nur 200 Rthlr. oder weniger betragen, werden 
durch sofortige Exekution in das Mobiliarvermögen von dem Schuldner ein- 
gezogen. 
Zu diesen Exekutionen können sich die Landschafts-Behörden entweder 
eines eigenen Exekutors bedienen, oder die dem Schuldner vorgesetzte Gerichts- 
Behörde wegen Vollstreckung der Exekution requiriren. Die Gerichtsbehèrden 
sind verpflichtet, solchen Requisitionen Folge zu leisten. 
K. 68. 
Zinsen-Rückstände über 200 Rthlr. müssen durch Sequestration beigetrieben 
werden. Auch bleibt den Landschafts-Behörden überlassen, wegen geringer Rück- 
stände, wenn sie dies für angemessen halten, die Sequestration zu veranlassen. 
S. 69. 
Wie bei Einleitung der Sequestration zu verfahren ist, bestimmt die 
Sequestrations-Ordnung. 
K. 70. 
Dem Schuldner wird die nothdürftigste Wohnung auf dem Gute, in 
soweit hinreichender Platz dazu vorhanden ist, sowie das nothdürftigste Brenn- 
material aus den Gutserzeugnissen gestattet. Er muß sich aber verpflichten, 
den eingesetzten Sequester auf keine Weise bei der Bewirthschaftung zu be- 
lästigen, widrigenfalls er auf die erste gegründete Beschwerde ermittirt wird. 
S. 71. 
Wird von einer Gerichtsbehörde die Beitreibung einer Forderung aus 
einem der Landschaft verpfändeten Gute oder dessen Zubehbr verfügt, so soll dies 
durch Requisition der betreffenden Provinzial-Direktion geschehen, welche hiebei 
darauf zu halten hat, daß der Landschaft die Mittel w den Pfandbriefzinsen 
des nächsten Termins durch Berichtigung der beizutreibenden Privarforderung 
nicht entzogen werden. Im Uebrigen ist zwischen einer von der Landschaft 
angeordneten und von den Gerichten verfügten Sequestration kein Unterschied. 
g. 72. 
Sobald die beizutreibende Forderung nebst Kosten vollständig berichtigt 
ist, wird die Sequestration aufgehoben. 
S. 73. 
Wenn der Extrahent der Segquestration durch dieselbe nicht befriedigt 
wird und daher auf die Subhastation anträgt, oder wenn die Eröffnung eines 
Konkurses oder Liquidations-Prozesses verfügt wird, so wird dadurch in der 
Verfassung der Sequestration nichts geandert, sondern es müssen die eingehenden 
Gutseinkünfte vorweg zur Bezahlung der während des Konkurses oder Liqui- 
dations-Prozesses fortlaufenden, sowie der rückständigen Landschaftszinsen und 
zum
	        
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